6. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Aus der Beschwerde und den damit eingereichten Belegen geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer 1 am 14. Februar 2021 einen Herzinfarkt erlitten hat (act. 14 f., 28 ff., 32 ff.). Die weitere Beschwerdebegründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.