Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Februar 2020 erneut zur Sache und verlangten eine anfechtbare Verfügung (MI-act. 153 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 lehnte das MIKA das Gesuch vom 22. Oktober 2019 ab und wies die Beschwerdeführer 1 und 2 unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 163 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 10. Juli 2020 erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. August 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 173 ff.). Am 10. Februar 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):