Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 hielt das MIKA fest, dass es bereit sei, den Aufenthalt der Beschwerdeführer 1 und 2 in der Schweiz "bis zu unserem abschliessenden Entscheid zu tolerieren" (MI-act. 98). Nachdem die Beschwerdeführer aufforderungsgemäss diverse weitere Unterlagen eingereicht hatten, lehnte das MIKA ihr Gesuch vom 22. Oktober 2019 mit Schreiben vom 10. Februar 2020 formlos ab (MI-act. 137 ff.). Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Februar 2020 erneut zur Sache und verlangten eine anfechtbare Verfügung (MI-act. 153 ff.).