Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.80 / sk / we ZEMIS [***] / ZEMIS [***]; (E.2020.100) Art. 28 Urteil vom 18. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Sri Lanka, führer 1 Beschwerde- B._____, von Sri Lanka, führerin 2 Beschwerde- C._____, führerin 3 alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Rechtsanwalt, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 10. Februar 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1949 geborene Beschwerdeführer 1 und die 1954 geborene Be- schwerdeführerin 2, beide sri-lankische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben im Herbst 2019 in die Schweiz ein. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2019 ersuchten sie beim Amt für Migra- tion und Integration Kanton Aargau (MIKA) um Erteilung von Aufenthalts- bewilligungen zwecks Verbleibs bei ihrer Schweizer Tochter, der Be- schwerdeführerin 3. Dabei liessen sie ausführen, sie hätten bis vor kurzem bei ihrem Sohn in Italien gelebt. Als dieser den Wohnsitz nach England habe verlegen können, sei der Haushalt in Italien aufgelöst worden und die Beschwerdeführer 1 und 2 seien vorübergehend in die Schweiz gekom- men, wo die Beschwerdeführerin 3 lebe. Nun habe ihr Sohn in England einen Schlaganfall erlitten und sei seither gelähmt, weshalb sie bei der Be- schwerdeführerin 3 in der Schweiz bleiben wollten (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI-act.] 1 f.; vgl. act. 3, 9). Am darauffolgenden Tag, dem 23. Oktober 2019, verstarb der Sohn der Beschwerdeführer 1 und 2 in England (MI-act. 33). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 hielt das MIKA fest, dass es bereit sei, den Aufenthalt der Beschwerdeführer 1 und 2 in der Schweiz "bis zu unserem abschliessenden Entscheid zu tolerieren" (MI-act. 98). Nachdem die Beschwerdeführer aufforderungsgemäss diverse weitere Unterlagen eingereicht hatten, lehnte das MIKA ihr Gesuch vom 22. Oktober 2019 mit Schreiben vom 10. Februar 2020 formlos ab (MI-act. 137 ff.). Die Be- schwerdeführer äusserten sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Februar 2020 erneut zur Sache und verlangten eine anfechtbare Ver- fügung (MI-act. 153 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 lehnte das MIKA das Gesuch vom 22. Oktober 2019 ab und wies die Beschwerdeführer 1 und 2 unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 163 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 10. Juli 2020 erhoben die Beschwer- deführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. August 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 173 ff.). Am 10. Februar 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. März 2021 erhoben die Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Begehren (act. 13 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 10. Februar 2021 sei aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern 1 und 2 seien Aufenthaltsbewilligungen zum Ver- bleib bei der Tochter zu erteilen, die über das schweizerische Bürgerrecht verfügt. 3. Eventuell seien den Beschwerdeführern 1 und 2 Aufenthaltsbewilligungen als Rentner zu erteilen. 4. Subeventuell seien den Beschwerdeführern 1 und 2 Aufenthaltsbe- willigungen wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen. 5. Subsubeventuell sei beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer 1 und 2 zu beantragen. 6. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Aus der Beschwerde und den damit eingereichten Belegen geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer 1 am 14. Februar 2021 einen Herzinfarkt erlitten hat (act. 14 f., 28 ff., 32 ff.). Die weitere Beschwerde- begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwä- gungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. März 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abgelehnt (act. 37 ff.). Nach Eingang des -4- Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeant- wort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforde- rungsgemäss die Akten ein (act. 49, 53). Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 18. und 30. Juni 2021 äusserten sich die Beschwerdeführer jeweils zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 und reichten dazu Unterlagen ein (act. 56 ff., 63 ff.). Auf Antrag der Beschwerdeführer vom 10. März 2022 wurde mit instruk- tionsrichterlicher Verfügung vom 19. April 2022 bestätigt, dass sich die Be- schwerdeführer 1 und 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen (act. 82 f., 86 ff.). Dies aufgrund der ent- sprechenden Zusicherung des MIKA vom 11. Dezember 2019 (MI-act. 98; siehe vorne lit. A) und entgegen dessen mittlerweile vertretener Auffassung (act. 73, 79). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 18. Mai 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführer beantragen mit ihrer Beschwerde, den Be- schwerdeführern 1 und 2 seien Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen (Anträge 2–4). Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthalts- bewilligungen erteilen oder verlängern. Die Anträge sind daher so zu ver- stehen, dass das MIKA anzuweisen sei, den Beschwerdeführern 1 und 2 Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorin- stanz vom 10. Februar 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. -5- 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensaus- übung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entschei- den, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten keinen Anspruch auf Erteilung von Auf- enthaltsbewilligungen zwecks Verbleibs bei der Beschwerdeführerin 3, da die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG nicht erfüllt seien. So hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 bei Einreichung ihres Gesuchs am 22. Oktober 2019 bereits nicht mehr über dauerhafte Aufenthaltsbe- willigungen eines Staates verfügt, mit welchem ein Freizügigkeitsabkom- men bestehe. Zudem habe ihnen die Beschwerdeführerin 3 im mass- geblichen Zeitpunkt, nämlich während ihres Aufenthalts in Italien, keinen Unterhalt gewährt. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für die Ertei- lung von Aufenthaltsbewilligungen zwecks Verbleibs als Rentner gemäss Art. 28 AIG erfüllt. Es fehle den Beschwerdeführern 1 und 2 an den notwendigen finanziellen Mitteln wie auch an besonderen persönlichen Be- ziehungen zur Schweiz. Weiter sei nach den gesamten Umständen ein schwerwiegender persönlicher Härtefall zu verneinen, womit auch eine Be- willigungserteilung gestützt auf Art. 30 Abs.1 lit. b AIG ausser Betracht falle. Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zur Beschwerde- führerin 3 verstosse die Wegweisung der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht -6- gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Schliesslich lägen auch keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AIG vor, aufgrund derer beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer 1 und 2 zu beantragen wäre. Das MIKA habe daher zu Recht das Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführer 1 und 2 abgelehnt, diese aus der Schweiz weggewiesen und auf die Beantragung ihrer vorläufigen Aufnahme verzichtet. 1.2. Demgegenüber machen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde geltend, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien bei Gesuchseinreichung im Besitz dauerhafter Aufenthaltsbewilligungen für Italien gewesen. Zudem gewähre ihnen die Beschwerdeführerin 3 seit ihrer Übersiedlung in die Schweiz Unterhalt und sei bereits im Rahmen früherer Besuchsaufenthalte für sie aufgekommen. Entsprechend hätten sie nach Art. 42 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zwecks Ver- bleibs bei der Beschwerdeführerin 3. Darüber hinaus erfüllten die Be- schwerdeführer 1 und 2 auch die Voraussetzungen von Art. 28 AIG für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zwecks Verbleibs als Rentner. Namentlich verfügten sie über rechtsgenügende persönliche Beziehungen zur Schweiz und seien – bei korrekter Berechnung – genügende finanzielle Mittel vorhanden. Spätestens seit dem kurz nach Zustellung des Ein- spracheentscheids erlittenen Herzinfarkt des Beschwerdeführers 1 liege bei ihm und seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2, sodann ein schwer- wiegender persönlicher Härtefall vor. Den Beschwerdeführern 1 und 2 seien daher – gestützt auf Art. 42 Abs. 2, Art. 28 oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG – die nachgesuchten Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Angesichts des Abhängigkeitsverhältnisses zur Beschwerdeführerin 3 hätten sie zu- dem einen auf Art. 8 EMRK gestützten Bewilligungsanspruch. Für den Fall, dass es dennoch bei der Wegweisung der Beschwerdeführer 1 und 2 bleibe, machen die Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, jedenfalls aber als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erweise. Das MIKA sei deshalb anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer 1 und 2 zu beantragen. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung und deren Verlängerung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeits- abkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AIG gelten der Ehegatte und die Verwandten in absteigender -7- Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a), sowie die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in auf- steigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (lit. b). Der Familiennach- zug gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG ist nicht an Fristen gebunden (Art. 47 Abs. 2 AIG). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG müssen grundsätz- lich in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem das Familiennachzugsgesuch ein- gereicht wird. Dies ergibt sich aus dem Gebot der rechtsgleichen Behand- lung aller Betroffenen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), da andern- falls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeit- punkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2020.408 vom 28. Mai 2021, Erw. II/2.3.1.2; vgl. zum Ganzen auch hinten Erw. 2.3.1.4 f.). 2.1.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind die Eltern der Schweizer Beschwerde- führerin 3. Sie haben daher nach Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG jeweils einen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Beschwerdeführerin 3, sofern sie im Gesuchzeitpunkt über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines Staates verfügten, mit dem ein Freizügigkeits- abkommen besteht, und die Beschwerdeführerin 3 ihnen zu diesem Zeit- punkt bereits Unterhalt gewährte. 2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Zu der in Art. 42 Abs. 2 AIG statuierten Nachzugsvoraussetzung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem ein Freizügig- keitsabkommen besteht, hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bislang nicht konkretisierend geäussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2020 vom 27. Juli 2021, Erw. 4.4, wo die Frage ausdrücklich offengelassen wird; vgl. ferner die Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. März 2022], deren Ziff. 6.2.2 ebenfalls keine näheren Angaben enthält). Eine eigentliche Konkretisierung der Nachzugsvoraussetzung findet sich auch in den Materialien nicht. Den Materialien lässt sich jedoch entnehmen, dass mit Art. 42 Abs. 2 den Familienangehörigen von Schweizern diesel- ben Nachzugsrechte gewährt werden sollten, wie sie den Familienange- hörigen von EU-Bürgern gemäss der damaligen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der -8- Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zukamen (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat [Amtl. Bull. S] 2005, S. 303 f., Antrag der Kommissionsmehrheit und Votum Trix Heberlein; Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat [Amtl. Bull. N] 2005, S. 1233 ff., Antrag der Kommissionsmehrheit und Votum Philipp Müller; vgl. auch Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3752 und 3792; zum Ganzen BGE 134 II 10, Erw. 3.5.4). Leiten liess sich das Parlament dabei von BGE 130 II 1 vom 4. November 2003 (Amtl. Bull. S 2005, S. 304, Votum Trix Heberlein; Amtl. Bull. N 2005, S. 1235, Votum Philipp Müller). Mit dem genannten Urteil hatte das Bundesgericht in Anlehnung an die damalige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeit- nehmer innerhalb der Gemeinschaft (Verordnung [EWG] Nr. 1612/68) fest- gehalten, der Nachzug eines drittstaatsangehörigen Familienmitglieds zu einem EU-Bürger in die Schweiz gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA setze – über den Vertragstext hinaus – voraus, dass sich das betreffende Fami- lienmitglied bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat des FZA aufhält (BGE 130 II 1, Erw. 3.6, siehe auch Regeste; vgl. Urteil des EuGH C-109/01 in Sachen Akrich vom 23. September 2003, Rz. 61). Mittlerweile haben der EuGH für den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts und in der Folge auch das Bundesgericht für den Anwendungsbereich von Art. 3 Anhang I FZA die zusätzliche Voraussetzung des rechtmässigen Voraufenthalts in einem Vertragsstaat wieder verworfen (Urteil des EuGH C-127/08 in Sachen Metock vom 25. Juli 2008, Rz. 80; BGE 136 II 5, Erw. 3.7). Für den Nachzug von Familienmitgliedern gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG zu Schweizern hingegen gilt die in jener Bestimmung gesetzlich fest- geschriebene Voraussetzung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in einem Staat, mit welchem ein Freizügigkeitsabkommen besteht, weiterhin. Die damit einhergehende Inländerdiskriminierung von Schweizern gegen- über EU-Bürgern ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinzu- nehmen und es ist Aufgabe der Legislative, sie zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_836/2019 vom 18. März 2020, Erw. 2.1 f. mit Hinwei- sen). 2.2.1.2. Nach dem Gesagten führt die Auslegung der in Art. 42 Abs. 2 AIG statuier- ten Nachzugsvoraussetzung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in einem Staat, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht, weder unter grammatikalischen und systematischen noch unter historischen Gesichts- punkten zu einem klaren Ergebnis. Die Nachzugsvoraussetzung ist daher -9- nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Dieser ergibt sich nach dem Ge- sagten primär aus der früheren Praxis des EuGH zu Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 sowie der daran angelehnten früheren bundesgericht- lichen Rechtsprechung zu Art. 3 Anhang I FZA. Anzumerken bleibt, dass das nationale Gesetzesrecht möglichst verfas- sungs- und konventionskonform auszulegen ist (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG deshalb so auszulegen, dass die damit einhergehende Inländerdiskriminierung so gering wie möglich ausfällt. Das heisst, die in Art. 42 Abs. 2 AIG festgelegte Nachzugsvoraussetzung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in einem Staat mit Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz ist so auszulegen, dass sie den Familiennachzug zu Schweizern gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG gegenüber demjenigen zu EU-Bürgern in der Schweiz gemäss Art. 3 Anhang I FZA möglichst wenig einschränkt. Dies im Rahmen dessen, was der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck der Nach- zugsvoraussetzung zulassen. 2.2.1.3. Der EuGH führte in seiner früheren Praxis zu Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 das zusätzliche Erfordernis des rechtmässigen Voraufenthalts in einem EU-Staat darauf zurück, dass die Verordnung lediglich die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union regle, nicht aber den Zugang von Drittstaatsange- hörigen zum Gemeinschaftsgebiet (Urteil des EuGH C-109/01 in Sachen Akrich vom 23. September 2003, Rz. 49). Das Bundesgericht hielt in der Folge fest, Art. 3 Anhang I FZA sei im gleichen Sinne auszulegen und regle mithin lediglich die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und den Mitglied- staaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union (BGE 130 II 10, Erw. 3.6.4). An dieser bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 3 Anhang I FZA orientierte sich der Gesetzgeber, als er den Familien- nachzug nach Art. 42 Abs. 2 AIG unter die Voraussetzung stellte, dass die nachzuziehende Person über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem Staat mit Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz verfügt (vgl. vorne Erw. 2.2.1.1). Der Zweck der Nachzugsvoraussetzung besteht demzufolge darin, die An- wendung von Art. 42 Abs. 2 AIG auszuschliessen, "wenn es sich um den Nachzug eines Familienmitglieds direkt aus einem Drittstaat handelt" (Amtl. Bull. S 2005, S. 304, Votum Trix Heberlein; in diesem Sinne auch Amtl. Bull. N 2005, S. 1235, Votum Philipp Müller; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 2D_22/2016, Erw. 2.1, wonach für Familienangehörige in aufstei- gender Linie von Schweizern der Nachzug "aus Drittstaaten" nicht auf Art. 42 Abs. 2 AIG gestützt werden kann). - 10 - An diesem Zweck hat sich auch die Auslegung der Teilvoraussetzung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung zu orientieren. Mithin ist das Kriterium der Dauerhaftigkeit so auszulegen, dass ein Nachzugsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG ausser Betracht fällt, wenn sich die nachzuziehende Per- son vor Einreichung des Nachzugsgesuchs in die Schweiz lediglich illegal, besuchsweise oder im Rahmen eines anderen zweckgebundenen Kurz- aufenthalts in einem Staat aufhält, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht. So wird verhindert, dass Familienangehörige von Schweizern, die in einem Drittstaat leben und sich deshalb nach dem Willen des Gesetz- gebers nicht auf Art. 42 Abs. 2 AIG sollen berufen können, durch rechts- widrige oder kurzzeitige Verlegung ihres Aufenthalts gleichwohl zu einem Nachzugsanspruch gemäss jener Bestimmung gelangen. Nach dem Gesagten sind an das Vorliegen einer dauerhaften Aufenthalts- bewilligung in einem Staat mit Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AIG keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Die Nachzugsvoraussetzung ist regelhaft bereits dann als erfüllt zu betrachten, wenn im Gesuchszeitpunkt eine gültige Aufenthaltserlaubnis eines entsprechenden Staates vorliegt, die nicht bloss für wenige Monate ausgestellt wurde und die grundsätzlich verlängert werden kann. Dies im Sinne einer möglichst verfassungs- und konventionskonformen Auslegung, welche den Gesetzeszweck verwirklicht, dabei jedoch die aus den bundes- gesetzlichen Vorgaben resultierende Inländerdiskriminierung von Schwei- zern gegenüber EU-Bürgern so gering wie möglich hält. (Vgl. zum Ganzen auch die [nochmals weniger restriktive] Auslegung der Nachzugsvoraus- setzung durch MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 42 AIG.) 2.2.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 verfügten bei Einreichung des Familien- nachzugsgesuchs vom 22. Oktober 2019 über italienische Aufenthaltsbe- willigungen, ausgestellt am 5. Juli 2017 und gültig bis zum 3. Januar 2020 (MI-act. 21 f., 27 f.). Damit ist nach dem Gesagten die Nachzugsvoraus- setzung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in einem Staat mit Freizü- gigkeitsabkommen mit der Schweiz erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ändert daran auch nichts, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 im Gesuchszeitpunkt ihren Wohnsitz in Italien bereits aufgegeben hatten, weil sie im Begriff waren, ihrem Sohn ins damals ebenfalls noch zum Kreis der FZA-Vertragsstaaten zählende Ver- einigte Königreich (nach England) zu folgen, als dieser einen Schlaganfall mit Lähmungsfolge erlitt und kurze Zeit später verstarb (act. 3, 9). Auch wenn sie vor Einreichung des Nachzugsgesuchs in die Schweiz bereits geplant hatten, Italien zu verlassen, verfügten sie im Gesuchszeitpunkt - 11 - noch immer über gültige italienische Aufenthaltsbewilligungen, mit denen sie sich zuvor jahrelang rechtmässig in Italien aufgehalten hatten. Davon, dass die Beschwerdeführer faktisch aus einem Drittstaat in die Schweiz nachgezogen würden, was unter Art. 42 Abs. 2 AIG unzulässig wäre, kann somit keine Rede sein. Ebenso wenig fällt entscheidend ins Gewicht, dass nach dem Tod des Sohnes und des Wegzugs von dessen Ehefrau ins Vereinigte Königreich unklar ist, ob die – grundsätzlich verlängerbaren – italienischen Aufent- haltsbewilligungen der Beschwerdeführer 1 und 2 bei einer Rückkehr nach Italien effektiv verlängert oder im Rahmen einer Härtefallregelung neu erteilt worden wären bzw. ob ihnen Aufenthaltsbewilligungen im Vereinig- ten Königreich erteilt worden wären, wären sie ihrer Schwiegertochter dort- hin gefolgt. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Weiter setzt ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführer 1 und 2 auf Er- teilung von Aufenthaltsbewilligungen zwecks Verbleibs bei der Beschwer- deführerin 3 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG voraus, dass ihnen die Be- schwerdeführerin 3 Unterhalt gewährt. Was die konkreten Anforderungen an die Unterhaltsgewährung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AIG betrifft, bringt das Bundesgericht seine Praxis zum diesbezüglich quasi gleichlautenden Art. 3 Anhang I FZA analog zur An- wendung. Jene Praxis wiederum stützt sich auf die Rechtsprechung des EuGH betreffend das quasi gleichlautende EU-Recht. (Siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2020 vom 27. Juli 2021 [betr. Art. 42 Abs. 2 AIG], Erw. 4.3 mit Verweis auf das Urteil 2C_757/2019 vom 21. April 2020 [betr. Art. 3 Anhang I FZA]. Dort verweist das Gericht in Erw. 4 unter anderem auf die Urteile des EuGH C-1/05 in Sachen Jia vom 9. Januar 2007 und C-423/12 in Sachen Reyes vom 16. Januar 2014. Vgl. auch Ur- teile des Bundesgerichts 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 [betr. Art. 42 Abs. 2 AIG], Erw. 3.4 ff., und 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 [betr. Art. 3 Anhang I FZA], Erw. 3, je mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Ob dem nachzuziehenden Familienmitglied "Unterhalt gewährt wird", wie dies (Art. 3 Anhang I FZA und) Art. 42 Abs. 2 AIG wörtlich verlangen, be- stimmt sich rechtsprechungsgemäss nach den tatsächlichen Verhältnis- sen. Erforderlich ist erstens ein tatsächlicher Unterhaltsbedarf aufseiten der nachzuziehenden Person. Ein solcher liegt vor, wenn die betreffende Per- son in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Auf die Gründe des Un- terhaltsbedarfs und somit auch auf dessen allfällige Vorwerfbarkeit kommt - 12 - es dabei nicht an. Zweitens muss der bestehende Unterhaltsbedarf für Grundbedürfnisse – zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit – durch das nachziehende Schweizer Familienmitglied gedeckt werden. Die Unterhaltsgewährung kann in Form von finanzieller Unterstützung und/oder Naturalleistungen, namentlich Kost und Logis, erfolgen (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_757/2019 vom 21. April 2020, Erw. 4.1 ff. mit weiteren Hinweisen, sowie 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018, Erw. 3.5; vgl. auch BGE 135 II 369, Erw. 3.1; zur Unterhaltsgewährung durch Kost und Logis im Besonderen Botschaft AuG, BBl 3709 ff., 3792; Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2019 vom 21. April 2020, Erw. 4.4 mit Verweis auf MARCEL DIETRICH, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327). 2.3.1.2. In der Amtsweisung 216_1 des Leiters des MIKA betreffend Familiennach- zug von gemäss Freizügigkeitsabkommen berechtigten Personen, denen Unterhalt gewährt wird, vom 25. März 2022 (Amtsweisung 216_1), welche sich ausdrücklich auch auf den Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG bezieht, wird darüber hinaus festgehalten, dass eine Unterhaltsgewäh- rung im Sinne von (Art. 3 Anhang I FZA und) Art. 42 Abs. 2 AIG nur dann zu bejahen sei, wenn die nachziehende Person finanziell in der Lage sei, den Lebensunterhalt der nachzuziehenden Person in der Schweiz nach den aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu bestreiten. Damit solle sichergestellt werden, dass letztlich nicht der Kanton und/oder die Gemeinden über die Sozialhilfe bzw. die Ergänzungsleistungen für den durch den Familiennachzug erhöhten Lebensunterhalt aufzukommen hätten (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 3 Anhang I FZA in den Weisungen und Erläuterungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP], Bern- Wabern Januar 2022, Ziff. 7.2.2.). Im Sinne einer einschränkenden Präzi- sierung ist dazu Folgendes festzuhalten: Das öffentliche Interesse, zusätzliche Belastungen der öffentlichen Hand durch nachzuziehende ausländische Personen oder deren nachziehende Schweizer Familienangehörige zu vermeiden, liegt auf der Hand. Jedoch hat der Gesetzgeber den Familiennachzug für Angehörige von Schweizern gemäss Art. 42 AIG gerade nicht unter die Voraussetzung gestellt, dass die Familie im Nachzugsfall nicht auf staatliche Fürsorgeleistungen angewie- sen ist. Dies im Gegensatz zum Familiennachzug für Angehörige von Per- sonen mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG, der zeit- gleich mit Art. 42 AIG legiferiert wurde, und im Gegensatz zum Familien- nachzug für Angehörige von Personen mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG, der per 1. Januar 2019 ins Gesetz eingefügt wurde. - 13 - Daraus erhellt, dass der Zweck der in Art. 42 Abs. 2 AIG statuierten Nach- zugsvoraussetzung der Unterhaltsgewährung nicht darin besteht, die öffentlichen Finanzen vor zusätzlicher Belastung zu schützen. Hierzu hätte der Gesetzgeber den Nachzugsanspruch gemäss Art. 42 AIG ohne Weite- res unter eine entsprechende Voraussetzung analog Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG sowie Art. 44 Abs. 1 lit. c und e AIG stellen können. Indem Art. 42 Abs. 2 AIG verlangt, dass die nachziehende Person der nachzu- ziehenden Person "Unterhalt gewährt", wird vielmehr der Kreis der potentiell nachzugsberechtigten Familienangehörigen beschränkt: Einen auf Art. 42 Abs. 2 AIG gestützten Nachzugsanspruch sollen von den dort genannten Angehörigen eines Schweizers nur diejenigen haben, welche zu diesem Schweizer in einem Abhängigkeitsverhältnis und damit – jeden- falls zu einem gewissen Grad – in einer tatsächlichen familiären Beziehung stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018, Erw. 4.1, sowie 2C_757/2019 vom 21. April 2020, Erw. 4.5; Urteil des EuGH C-423/12 in Sachen Reyes vom 16. Januar 2014, Rz. 24). Da Art. 42 AIG als Anspruchsbestimmung ausgestaltet ist, besteht für das MIKA auch kein Ermessensspielraum, um im Rahmen einer rechtsgleich gehandhabten behördlichen Praxis unter Art. 42 Abs. 2 AIG zu verlangen, dass der Lebensunterhalt der Familie nach den aktuellen SKOS-Richtlinien gesichert ist, wie dies die Amtsweisung vorgibt. Was den Familiennachzug zu Schweizerinnen und Schweizern betrifft, ist dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung zusätzlicher Fürsorgekosten vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsgründe Rechnung zu tragen. So verwies denn auch bereits die bundesrätliche Botschaft zum heutigen Art. 42 AIG bezüglich einer Verweigerung des Familiennachzugs zu Schweizern mangels genü- gender finanzieller Mittel auf den gesetzlichen Widerrufsgrund der Sozial- hilfeabhängigkeit – und nicht etwa auf die Nachzugsvoraussetzung der Un- terhaltsgewährung gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG (Botschaft AuG, BBl 3709 ff., 3792). Die Vorgaben der Amtsweisung sind demnach wie folgt zu präzisieren: Ent- gegen der Amtsweisung ist nicht entscheidend, ob die nachziehende Per- son finanziell in der Lage ist, den Lebensunterhalt der nachzuziehenden Person in der Schweiz nach den aktuellen SKOS-Richtlinien zu bestreiten. Da aber der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlischt, wenn einer der Widerrufsgründe von Art. 63 AIG vorliegt, kann das Fehlen genügender finanzieller Mittel für den Lebensunterhalt der Familie dennoch dazu führen, dass der Familiennachzug gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG zu verweigern ist. Dies jedoch nur, wenn aufgrund der ungenügenden finanziellen Situa- tion bei der anspruchsberechtigten nachzuziehenden Person ein Wider- rufs- und Erlöschensgrund nach (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m.) Art. 63 AIG vor- liegt. Zu denken ist dabei namentlich an den Widerrufsgrund der dauerhaf- ten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c - 14 - AIG. Ferner kommt auch der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) in Betracht (vgl. zum Ganzen hinten Erw. 3). Anzumerken bleibt, dass sich im vorliegenden Fall richtigerweise auch die Vorinstanz nicht auf den Standpunkt stellt, für einen Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG der Beschwerdeführer 1 und 2 fehle es an genügenden finanziellen Mitteln. 2.3.1.3. Des Weiteren wird in der Amtsweisung 216_1 ausgeführt, eine Unterhalts- gewährung im Sinne von (Art. 3 Anhang I FZA und) Art. 42 Abs. 2 AIG setze voraus, dass die nachziehende Person der nachzuziehenden Person bereits während zweier Jahre vor der Gesuchseinreichung substanzielle materielle Unterstützung habe zukommen lassen. Eine entsprechende An- forderung an die Dauer der für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG vorausgesetzten Unterhaltsgewährung lässt sich jedoch weder aus Art. 42 Abs. 2 AIG selbst noch aus einer anderen Gesetzesbestim- mung ableiten und findet auch keine Grundlage in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Zweijahreserfordernis gemäss Amtsweisung stellt daher – in dieser Absolutheit – eine unzulässige Einschränkung des in Art. 42 Abs. 2 AIG verbürgten Nachzugsanspruchs der Familienange- hörigen von Schweizerinnen und Schweizern dar. Gleichwohl ist der Amtsweisung dahingehend zu folgen, dass nicht jede Unterhaltsgewährung ohne Weiteres zu einem Nachzugsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG führt. Wird im Gesuchszeitpunkt erst seit Kurzem Unter- halt gewährt, drängt es sich auf zu prüfen, ob die Unterhaltsgewährung nach den gesamten Umständen effektiv auf ein Abhängigkeitsverhältnis – und damit auf eine tatsächliche familiäre Beziehung – zwischen der nach- zuziehenden und der nachziehenden Person hindeutet. Ist dies nicht der Fall, sondern muss davon ausgegangen werden, dass die seit Kurzem be- stehende finanzielle Abhängigkeit bloss eingerichtet wurde, um den ange- strebten Familiennachzug zu ermöglichen, ist damit die Nachzugsvoraus- setzung der Unterhaltsgewährung – mit Blick auf deren soeben dargeleg- ten Zweck (Erw. 2.3.1.2) – nicht erfüllt und ein Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG zu verneinen. 2.3.1.4. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist sodann klarzustellen, wie es sich auf die Prüfung der Nachzugsvoraussetzung der Unterhaltsgewährung ge- mäss Art. 42 Abs. 2 AIG auswirkt, wenn sich die nachzuziehende Person - 15 - bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs bereits in der Schweiz be- findet. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen (Erw. 2.3.1.1) käme es allein auf die im Gesuchszeitpunkt vorliegenden Verhältnisse in der Schweiz an. Mithin müsste für den Gesuchszeitpunkt eruiert werden, ob die nachzuziehende Person in der Lage ist bzw. war, für ihre Grundbedürfnisse in der Schweiz aufzukommen, und, falls nein, ob der bestehende Unter- haltsbedarf durch die nachziehende Person gedeckt wird bzw. wurde. Infolgedessen wäre die Nachzugsvorausvoraussetzung der Unterhalts- gewährung auch dann zu bejahen, wenn die nachzuziehende Person erst durch ihre Übersiedlung in die Schweiz unterhaltsbedürftig und somit von der nachziehenden Person abhängig geworden ist, während sie bei Ver- bleib in ihrem vorherigen Aufenthaltsstaat selbst in der Lage gewesen wäre, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Mit anderen Worten könnte die mit Art. 42 Abs. 2 AIG geforderte finanzielle Abhängigkeit der nachzuziehen- den von der nachziehenden Person im Hinblick auf einen angestrebten Fa- miliennachzug gezielt herbeigeführt werden, indem die nachzuziehende Person bereits vor Einreichung des Nachzugsgesuchs illegal, besuchs- weise oder im Rahmen eines anderen zweckgebundenen Kurzaufenthalts in die Schweiz einreist, wo im Gegensatz zu ihrem vorherigen Aufenthalts- staat ihre eigenen Mittel nicht mehr zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse genügen. In einer solchen Konstellation führt erst der (durch die vorzeitige Übersiedlung vorweggenommene) Nachzug in die Schweiz zu einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der nachzuziehenden und der nach- ziehenden Person. Damit entspricht der Familiennachzug nicht dem Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 2 AIG, wonach – gerade umgekehrt – ein Ab- hängigkeitsverhältnis vorbestehen muss, um einen Nachzug zu recht- fertigen (siehe vorne Erw. 2.3.1.2). Entsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, dass hinsichtlich des auf Art. 42 Abs. 2 AIG gestützten Familiennachzugs einer bereits in der Schweiz befindlichen Person nur dann vollumfänglich auf die Verhältnisse in der Schweiz abzustellen ist, wenn der oder die Betroffene bei Einrei- chung des Nachzugsgesuchs schon seit mehreren Jahren rechtmässig in der Schweiz lebt (zu dieser Sonderkonstellation BGE 135 II 369, Erw. 3.2). Unter solchen Umständen ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die Übersiedlung in die Schweiz vor Einreichung des Familiennachzugs- gesuchs dazu diente, die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG zu umgehen. Im Regelfall hingegen vermag ein allfälliger Unterhalts- bedarf der nachzuziehenden Person in der Schweiz noch kein unter Art. 42 Abs. 2 AIG zu berücksichtigendes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zum nachziehenden Schweizer zu begründen. Ein solches kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die nachzuziehende Person im Gesuchszeitpunkt auch in ihrem vorherigen Aufenthaltsstaat (wo sie über eine dauerhafte Auf- - 16 - enthaltsbewilligung verfügte) nicht selbst für ihre Grundbedürfnisse auf- kommen könnte. Mit anderen Worten: Eine gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG nachzuziehende Person, die sich bereits in der Schweiz befindet, muss im Gesuchszeitpunkt auch in ihrem vorherigen Aufenthaltsstaat unterhalts- bedürftig sein. Es sei denn, sie lebt schon lange rechtmässig in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 2C_301/2016, Erw. 3.4.3; so auch Urteil des EuGH, C-1/05 in Sachen Jia vom 9. Januar 2007, Rz. 37; vgl. auch MARC SPESCHA, a.a.O., N. 14 zu Art. 42 AIG). 2.3.1.5. Entgegen dem Gesagten vertritt die Vorinstanz sinngemäss die Auffas- sung, wenn sich die gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG nachzuziehende Person bereits in der Schweiz befinde, aber noch nicht seit Jahren rechtmässig hier lebe, wirke sich dies auf den für die Nachzugsvoraussetzung der Unter- haltsgewährung massgeblichen Zeitpunkt aus. Unter solchen Umständen sei bezüglich des Unterhaltsbedarfs der nachzuziehenden sowie der Un- terhaltsgewährung durch die nachziehende Person auf die Situation "bisher im Heimatland" abzustellen. Entscheidend sei mithin, ob die nachzuzie- hende Person während ihres Aufenthalts im vorherigen Aufenthaltsstaat bedürftig gewesen sei und ob ihr die nachziehende Person dannzumal Un- terhalt gewährt habe (act. 4). Die Vorinstanz stützt ihre dargelegte Auffassung – insoweit korrekt – auf folgende Formulierung des Bundesgerichts in dessen Urteil 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018, Erw. 3.6: 3.6 Was den Zeitpunkt betrifft, in dem der Unterhalt gewährt werden muss, hat die Rechtsprechung differenziert: Der Unterhalt muss aktuell in der Schweiz gewährt werden, wenn sich der nachzuziehende Familienange- hörige bereits rechtmässig in der Schweiz aufhält (BGE 135 II 369 E. 3.2 S. 373 f.), oder aber bisher im Herkunftsland, sofern es um den Nachzug aus dem Ausland geht (Urteil 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.4.3 und 3.4.4; zit. Urteile EuGH Jia, Rdnr. 37; Reyes, Rn. 22 und 30). [...] Bei näherer Betrachtung kann jenen Ausführungen des Bundesgerichts in- des nicht gefolgt werden. Ein entsprechendes Vorgehen hätte nämlich zur Folge, dass ein Familiennachzug gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG nur noch dann möglich wäre, wenn ein Schweizer oder eine Schweizerin ein bedürf- tiges ausländisches Familienmitglied zunächst durch Geldzahlungen unter- stützt hat, während dieses noch im Ausland lebte (oder wenn das Fami- lienmitglied ausnahmsweise bereits seit Langem rechtmässig in der Schweiz lebt). Fälle hingegen, in denen ein Schweizer ein bedürftiges Familienmitglied durch Gewährung von Kost und Logis bei sich in der Schweiz unterstützt, anstatt diesem zunächst Geldmittel ins Ausland zu schicken, würden gänzlich vom Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 AIG ausgeschlossen. Dies liesse sich – vorbehaltlich eines allfälligen illegalen - 17 - Aufenthalts der nachzuziehenden Person – nicht mit dem Zweck der Nach- zugsvoraussetzung der Unterhaltsgewährung vereinbaren. Wie dargelegt, beschränkt Art. 42 Abs. 2 AIG den Nachzug der dort genannten Familien- mitglieder deshalb auf Fälle, in denen ein finanzielles Abhängigkeitsver- hältnis zwischen der nachzuziehenden und der nachziehenden Person be- steht, weil ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu einem gewissen Grad auf eine tatsächliche familiäre Beziehung schliessen lässt (vorne Erw. 2.3.1.2). Nimmt nun ein Schweizer ein bedürftiges ausländisches Familienmitglied bei sich in der Schweiz auf und unterstützt es durch Ge- währung von Kost und Logis, spricht dies deutlicher für eine tatsächliche familiäre Beziehung, als wenn er dem bedürftigen Angehörigen zunächst bloss Geld ins Ausland überweisen würde. Entsprechend hielt denn auch bereits die bundesrätliche Botschaft zum heutigen Art. 42 Abs. 2 AIG expli- zit fest, dass die für einen Familiennachzug gemäss jener Bestimmung ge- forderte Unterhaltsgewährung auch in Form von Kost und Logis erfolgen könne (Botschaft AuG, BBl 3709 ff., 3792; vgl. vorne Erw. 2.3.1.1 mit wei- teren Hinweisen). Diese Möglichkeit entfiele, würde im Sinne der bundes- gerichtlichen Formulierung im Urteil 2C_688/2017 verlangt, dass einer nachzuziehenden Person, die sich nicht schon mehrere Jahre rechtmässig in der Schweiz aufhält, immer zunächst im Ausland Unterhalt gewährt wird. Denkbar ist im Übrigen auch, dass aufgrund der Umstände im konkreten Einzelfall ein Schweizer in der Lage ist, sein bedürftiges ausländisches Familienmitglied durch Gewährung von Logis bei sich in der Schweiz aus- reichend zu unterstützen, nicht aber, dem Familienmitglied die finanziellen Mittel zuzuwenden, die es zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im bis- herigen Aufenthaltsstaat benötigen würde. Unter solchen Umständen liesse sich eine Verweigerung des Familiennachzugs mangels vorgängiger Unterhaltsgewährung im Ausland umso weniger mit dem Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 2 AIG vereinbaren (und dürfte im Übrigen auch kaum vor Art. 8 EMRK standhalten). Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht die fragliche Formulierung im Urteil 2C_688/2017 denn auch erstmals verwendet und sie seither nicht wiederholt. Zudem verweist es in 2C_688/2017 zum Beleg jener Erwägung direkt auf sein ein Jahr zuvor ergangenes Urteil 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017, Erw. 3.4.3 f., sowie die Urteile des EuGH C-1/05 in Sachen Jia vom 9. Januar 2007, Rz. 37, und C-423/12 in Sachen Reyes vom 16. Januar 2014, Rz. 22 und 30. Diese drei Urteile halten in den zitierten Erwägungen übereinstimmend fest, dass der Unterhaltsbedarf der nachzuziehenden Person in deren Herkunftsland im Gesuchszeitpunkt vorliegen müsse – was der hier dargelegten Rechtslage (vorne Erw. 2.3.1.4) entspricht. - 18 - 2.3.2. Vorliegend waren die Beschwerdeführer 1 und 2 nach eigenen Angaben im Herbst 2019 von Italien her in die Schweiz eingereist, bevor sie am 22. Ok- tober 2019 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zwecks Verbleibs bei ihrer hier lebenden Schweizer Tochter, der Beschwerdeführerin 3, er- suchten. Mithin lebten sie im Gesuchszeitpunkt bereits in der Schweiz, hiel- ten sich aber noch nicht seit mehreren Jahren rechtmässig hier auf. Mit Blick auf einen allfälligen Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführer 1 und 2 ist daher nicht etwa zu prüfen, ob sie im Gesuchzeitpunkt in der Lage waren, in der Schweiz selbst für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen. Ent- scheidend ist vielmehr, ob sie im Gesuchszeitpunkt in der Lage gewesen wären, in ihrem vorherigen Aufenthaltsstaat Italien selbst für ihre Grundbe- dürfnisse aufzukommen (siehe vorne Erw. 2.3.1.4). Die Beschwerdeführer 1 und 2 waren im Gesuchszeitpunkt 70 respektive 65 Jahre alt und beide nicht erwerbstätig. Soweit aus den Akten ersichtlich und wie bereits das MIKA festgehalten hat, verfügten sie auch sonst über keine eigenen Einkünfte, etwa aus Renten, und über kein eigenes Vermö- gen (MI-act. 134). In Anbetracht der gesamten Umstände ist insbesondere auch glaubhaft, dass der Erlös aus dem Verkauf ihres Hauses in Sri Lanka, wie behauptet (MI-act. 174), bald nach der Übersiedlung zu ihrem Sohn nach Italien im Jahr 2011 (MI-act. 29, 180) aufgebraucht war. Demnach waren die Beschwerdeführer 1 und 2 im Gesuchszeitpunkt mittellos, womit auf der Hand liegt, dass sie auch in ihrem vorherigen Aufenthaltsstaat Italien nicht in der Lage gewesen wären, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken (vgl. act. 4, wo auch die Vorinstanz offenbar davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 bedürftig waren, als sie noch in Italien leb- ten). Nach dem Gesagten bestand im Gesuchszeitpunkt aufseiten der Be- schwerdeführer 1 und 2 ein Unterhaltsbedarf im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 AIG. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde dieser Unterhaltsbedarf im Ge- suchszeitpunkt durch die Beschwerdeführerin 3 und deren Ehemann ge- deckt, die – vornehmlich durch Gewährung von Kost und Logis – für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer 1 und 2 aufkamen und offenbar bis heute aufkommen. Dass die Beschwerdeführerin 3 ihre Eltern seit deren Einreise in die Schweiz finanziell unterstützt bzw. ihnen Unterhalt gewährt, stellten denn auch das MIKA sowie sinngemäss die Vorinstanz fest (MI- act. 165; act. 5). Damit ist Nachzugsvoraussetzung der Unterhaltsgewährung gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG erfüllt. Dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche davon ausgegangen ist, die im Gesuchszeitpunkt erfolgte Unter- - 19 - haltsgewährung in der Schweiz sei unbeachtlich, da sich die Beschwerde- führer 1 und 2 noch nicht seit Längerem rechtmässig in der Schweiz auf- hielten (act. 4; dazu vorne Erw. 2.3.1.5). An der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzung ändert im vorliegenden Fall auch nichts, dass die Unterhaltsgewährung durch die Beschwerde- führerin 3 erst mit der Einreise der Beschwerdeführer 1 und 2 in die Schweiz einsetze – und somit erst kurz vor Einreichung des Familiennach- zugsgesuchs. Dies stünde einem Familiennachzug gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG nur dann entgegen, wenn aufgrund der Umstände davon aus- zugehen wäre, dass zwischen der nachzuziehenden und der nachziehen- den Person kein effektives, auf eine tatsächliche familiäre Beziehung hin- deutendes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sondern die seit Kurzem be- stehende finanzielle Abhängigkeit bloss eingerichtet wurde, um den ange- strebten Familiennachzug zu ermöglichen (siehe vorne Erw. 2.3.1.3). Hier- für bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr erscheint plausibel, dass die Beschwerdeführerin 3 in dem Zeitpunkt hauptsächlich für ihre Eltern zu sorgen begann, als ihr Bruder, der entsprechend der patriarchalisch geprägten sri-lankischen Tradition in erster Linie für den Un- terhalt der Eltern verantwortlich war, dazu aufgrund seines Schlaganfalls nicht mehr in der Lage war. Dass die Beschwerdeführerin 3 in diesem Sinne spontan an die Stelle ihres mittlerweile verstorbenen Bruders getre- ten ist, um den Lebensunterhalt ihrer Eltern weiter zu gewährleisten, unter- streicht vielmehr, dass der neu entstandenen finanziellen Abhängigkeit eine tatsächliche familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführern besteht. Darauf deutet ferner auch der Umstand hin, dass – wie die Be- schwerdeführer glaubhaft dargelegt haben (act. 17 f.; MI-act. 154, 177) und offenbar auch die Vorinstanz annimmt (act. 4) – die Beschwerdeführer 1 und 2 schon von Italien aus jeweils zu mehrmonatigen Besuchsaufent- halten in der Schweiz weilten und von der Beschwerdeführerin 3 Kost und Logis erhielten. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2, bei denen es sich um die Eltern der Schweizer Beschwerdeführerin 3 han- delt, im Gesuchszeitpunkt über dauerhafte Aufenthaltsbewilligungen eines Staates verfügten, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht. Weiter wurde ihnen im Gesuchszeitpunkt durch die Beschwerdeführerin 3 Unter- halt gewährt, während sie selbst nicht in der Lage waren und auch in ihrem vorherigen Aufenthaltsstaat Italien nicht in der Lage gewesen wären, für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG allesamt erfüllt und die Beschwerdeführer 1 und 2 haben gestützt auf jene Bestim- mung grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilli- gungen zwecks Verbleibs bei ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin 3. - 20 - 3. 3.1. Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich gel- tend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Den Widerrufsgrund muss die anspruchsberechtigte ausländische Person durch ihr eigenes Verhalten erfüllt haben (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.366 vom 18. März 2020, Erw. 4.1). Nachdem keine Anhaltpunkte für einen Rechtsmissbrauch ersichtlich sind, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer 1 und 2 durch ihr eigenes Ver- halten einen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG erfüllt haben. Sollte dies der Fall sein, wäre ihr grundsätzlich bestehender Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG nach Massgabe von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erloschen. 3.2. 3.2.1. Konkrete Hinweise, wonach die Beschwerdeführer 1 und 2 einen Wider- rufs- und Erlöschensgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt haben könnten, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere auch für den Widerrufsgrund der dauerhaften, er- heblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG. Mangels entsprechender Hinweise in den Akten und zumal die Sozialhilfebehörden verpflichtet sind, dem MIKA die erstmalige Ausrichtung von Sozialhilfe zu melden (§ 6 Abs. 3 lit. a der Vollziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. November 2007 [VAIR; SAR 122.315]; Art. 82b VZAE; Art. 97 Abs. 3 AIG), ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führer 1 und 2 – jedenfalls in der Schweiz – keine Sozialhilfe bezogen haben. Ebenso wenig ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 3 und deren Ehemann begonnen hätten, Sozialhilfe zu beziehen, seit sie den Be- schwerdeführern 1 und 2 Unterhalt gewähren. Somit ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 auch nicht indirekt via die Be- schwerdeführerin 3 von Fürsorgegeldern leben (vgl. wiederum § 6 Abs. 3 lit. a VAIR; vgl. auch MI-act. 10). Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführer 1 und 2 durch eine in diesem Sinne indirekte Fürsor- geabhängigkeit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG in eigener Person erfüllen würden, braucht demzufolge nicht geklärt zu werden. Ferner finden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte, wonach die Be- schwerdeführer 1 und 2 oder die Beschwerdeführerin 3 und deren Ehe- mann mutwillig ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen würden, um den Lebensunterhalt der Gesamtfamilie zu bestreiten, und so den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt haben könnten. - 21 - 3.2.2. Mit Blick auf die Amtsweisung 216_1 und die dazu gemachten Darlegungen in Erw. 2.3.1.2 bleibt an dieser Stelle Folgendes anzumerken: Selbst wenn mit den durch die Beschwerdeführer bestrittenen Berechnungen der Vorinstanz im Kontext von Art. 28 AIG (act. 5–8; act. 19–21) davon ausge- gangen würde, dass es der Beschwerdeführerin 3 und deren Ehemann an genügenden finanziellen Mitteln fehlt, um nach Massgabe der SKOS-Richt- linien langfristig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer 1 und 2 aufzukommen, würde dies keinen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c oder d AIG darstellen und folglich nicht zum Erlöschen des auf Art. 42 Abs. 2 AIG gestützten Nachzugsanspruchs führen. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes, welcher dem Familiennachzug zur Schweizer Be- schwerdeführerin 3 gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG entgegenstünde, käme erst dann in Betracht, wenn effektiv ein Sozialhilfebezug oder eine mutwillige Verschuldung vorlägen. Dies im Gegensatz zum Familiennachzug zu einer niedergelassenen Person, welcher aufgrund der Nachzugsvoraus- setzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG unter der Bedingung steht, dass – prospektiv – nicht mit einer Fürsorgeabhängigkeit zu rechnen ist. Wie bereits festgehalten, stellt sich die Vorinstanz denn auch richtigerweise nicht auf den Standpunkt, für einen Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG der Beschwerdeführer 1 und 2 fehle es an genügenden finan- ziellen Mitteln. 3.3. 3.3.1. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG schreibt vor, dass Ansprüche gemäss Art. 42 AIG erlöschen, wenn "Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen", ohne dabei zwischen Widerrufsgründen nach Art. 63 Abs. 1 und solchen nach Art. 63 Abs. 2 AIG zu differenzieren. Demnach führt – zumindest grundsätzlich – auch ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AIG zum Erlöschen eines An- spruchs gemäss Art. 42 AIG. Das heisst, ein Anspruch gemäss Art. 42 AIG erlischt grundsätzlich bereits dann, wenn die anspruchsberechtigte Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt (vgl. Art. 63 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration fol- gende Kriterien zu berücksichtigen: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c) die Sprachkompetenzen; und d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. - 22 - Hinsichtlich der Kriterien gemäss lit. c und d ist einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen angemes- sen Rechnung zu tragen, soweit diese dazu führen, dass die Kriterien nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können (Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE). Soll gestützt auf Art. 42 AIG ein Familienmitglied in die Schweiz nachgezo- gen werden, welches sich noch im Ausland aufhält und bei Bewilligung des Nachzugsgesuchs erstmals in die Schweiz einreisen würde, erscheint frag- lich, inwieweit der entsprechende Nachzugsanspruch effektiv unter den Vorbehalt der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG gestellt werden kann. Schliesslich beziehen sich diese ausdrücklich auf die Beurteilung der Integration – also darauf, wie sich die betroffene Person in der Schweiz verhalten hat. Die Frage braucht vorliegend indes nicht abschliessend be- antwortet zu werden. Da sich die Beschwerdeführer 1 und 2 bereits seit Herbst 2019 in der Schweiz aufhalten, kann grundsätzlich beurteilt werden, wie sie sich seither integriert haben. 3.3.2. Hinweise, wonach einer der Beschwerdeführer 1 und 2 die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz nicht beachtet oder die Werte der Bundesverfassung nicht respektiert haben könnte, sind nicht ersichtlich (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG sowie Art. 77a und 77c VZAE; vgl. auch vorne Erw. 3.2.1). 3.3.3. Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG gilt gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a) diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt; b) während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat; c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Lan- dessprache besucht hat; oder d) über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Inwieweit die Beschwerdeführer 1 und 2 über entsprechende Kenntnisse des Deutschen oder einer anderen Landessprache verfügen, geht aus den Akten nicht hervor. Wie es sich mit den Sprachkompetenzen der Beschwer- deführer konkret verhält, braucht indes – zum jetzigen Zeitpunkt – nicht weiter geklärt zu werden. Dies zumal ihnen allfällige mangelnde Sprach- - 23 - kompetenzen bei angemessener Berücksichtigung ihrer persönlichen Ver- hältnisse gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE im heutigen Zeit- punkt nicht als Integrationsdefizit im Sinne von (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.) Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG vorgeworfen werden könnten: Die Beschwerdeführer 1 und 2 waren bei ihrer Übersiedlung in die Schweiz im Herbst 2019 70 Jahre (Beschwerdeführer 1) respektive 65 Jahre (Be- schwerdeführerin 2) alt. Kurz nachdem sie ihren eigenen Angaben zufolge in die Schweiz eingereist waren, verstarb am 23. Oktober 2019 im Vereinigten Königreich ihr Sohn, mit welchem sie von 2011 bis 2019 in Italien zusammengelebt hatten. Nach Erhalt des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2021 erlitt der Beschwerdeführer 1 am 14. Februar 2021 einen Herzinfarkt ("Akuter Myokardinfarkt [NSTEMI]"), in dessen Folge er auf der Intensivstation behandelt wurde. Daraufhin wurden ihm am 25. Feb- ruar und am 25. Mai 2021 jeweils Stents implantiert (act. 14 f., 28 ff., 32 ff.; act. 56, 57 ff.). In der Zwischenzeit befand er sich offenbar ab dem 11. März 2021 in einer Rehabilitationsklinik (act. 36). Am 8. Juni 2021 wurde er er- neut wegen Herzproblemen notfallmässig ins Spital eingeliefert, konnte die- ses aber gleichentags wieder verlassen, nachdem sein Puls unter anderem mittels Elektroschocktherapie hatte normalisiert werden können (act. 63, 65 ff.). Ferner leidet der Beschwerdeführer 1 ausweislich der Akten an Diabetes mellitus Typ II (act. 28, 29 unten) und war im Anschluss an seinen Herzinfarkt wegen einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) mit latenter Suizidalität bis zum 22. Februar 2021 in stationärer psychiatrischer Behandlung (act. 58). Weiter ist zu berücksichtigen, dass das MIKA und die Vorinstanz den Aufenthalt der Beschwerdeführer 1 und 2 bis zur gegen- teiligen instruktionsrichterlichen Verfügung vom 19. April 2021 als rechts- widrig qualifiziert haben (act. 73, 79, 86 ff.). Unter anderem hatte dies offenbar zur Folge, dass der Kantonsanteil an den Spitalkosten des Be- schwerdeführers 1 durch die zuständigen Behörden verweigert wurde (act. 70, 79, 83; siehe zum Ganzen vorne lit. C). Angesichts der genannten persönlichen Umstände der Beschwerdefüh- rer 1 und 2 – namentlich ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer, ihres fortge- schrittenen Alters, des persönlichen Verlusts ihres Sohnes, der ernsthaften gesundheitlichen Probleme und damit verbundenen medizinischen Be- handlungen des Beschwerdeführers 1 sowie ihres strittigen Aufenthalts- status und der daraus folgenden administrativen und finanziellen Erschwer- nisse – liegt auf der Hand, dass es ihnen bislang nicht oder jedenfalls nur unter stark erschwerten Bedingungen möglich gewesen ist, sich Kennt- nisse einer Landessprache im Sinne von Art. 77d Abs. 1 VZAE anzu- eignen, sollten sie bei ihrer Einreise im Jahr 2019 nicht bereits über solche Kenntnisse verfügt haben. Sollten sie über keine entsprechenden Sprach- kompetenzen verfügen, ist ihnen dies deshalb – im heutigen Zeitpunkt – nach Massgabe von Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE nicht als - 24 - Integrationsdefizit im Sinne von (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.) Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG vorwerfbar. Anzumerken bleibt, dass es dem MIKA im Fall einer Beschwerdegutheis- sung freisteht, die den Beschwerdeführern 1 und 2 zu erteilenden Aufent- haltsbewilligungen mit einer Bedingung zu verbinden, wonach die zukünf- tige Bewilligungsverlängerung unter dem Vorbehalt steht, dass bis dahin eine konkret festgelegte, den persönlichen Umständen der Beschwerde- führer 1 und 2 angemessene sprachliche Integrationsleistung erbracht wurde (Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 3.3.4. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungs- kosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Am Erwerb von Bildung nimmt eine Person teil, wenn sie in Aus- oder Weiter- bildung ist (Art. 77e Abs. 2 VZAE). Auch bei der Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirt- schaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG sind indes die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person angemessen zu be- rücksichtigen (Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE). Die Beschwerdefüh- rer 1 und 2 befinden sich im Pensionsalter und durch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 wird ihre Erwerbsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt. Zudem haben sie gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG überhaupt erst einen Anspruch auf Nachzug in die Schweiz, weil sie mangels eigenen Ein- kommens oder Vermögens bedürftig sind. Unter diesen Umständen kann nach Massgabe von Art. 58a Abs. 2 AIG hinsichtlich Teilnahme am Wirt- schaftsleben nicht mehr von den Beschwerdeführern verlangt werden, als dass sie ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme staatlicher Fürsor- geleistungen bestreiten. Wie aus den vorangegangenen Erwägungen erhellt (Erw. 2.3.2 und 3.2), leben die Beschwerdeführer 1 und 2 seit ihrer Einreise in die Schweiz auf Kosten der Beschwerdeführerin 3, die ihnen Kost und Logis gewährt, und haben seither keine staatlichen Fürsorgeleistungen in Anspruch nehmen müssen – weder direkt selbst noch indirekt via die Beschwerdeführerin 3 oder deren Ehemann. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführer 1 und 2 hinsichtlich Teil- nahme am Wirtschaftsleben die von ihnen in Anbetracht ihrer persönlichen Umstände zu erwartende Integrationsleistung erbracht, indem sie – auf- grund der materiellen Unterstützung ihrer Tochter – seit ihrer Einreise in die - 25 - Schweiz keine staatlichen Fürsorgeleistungen haben beanspruchen müs- sen. Mithin ist ihnen kein Integrationsdefizit im Sinne von (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.) Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG vorwerfbar. Daran würde auch nichts ändern, wenn mit den durch die Beschwerde- führer bestrittenen Berechnungen der Vorinstanz im Kontext von Art. 28 AIG (act. 5–8; act. 19–21) davon ausgegangen würde, dass es der Be- schwerdeführerin 3 und deren Ehemann an genügenden finanziellen Mitteln fehlt, um nach Massgabe der SKOS-Richtlinien langfristig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer 1 und 2 aufzukommen. Wie darge- legt, knüpfen die Widerrufs- und Erlöschensgründe von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG an die Integrationsleistung der betroffenen auslän- dischen Person in der Schweiz an. Ein widerrufsbegründendes Integra- tionsdefizit muss daher auf dem hierzulande gezeigten Verhalten der frag- lichen Person beruhen. Rein prospektiv eine mangelhafte Integration anzu- nehmen, geht nicht an. Anzumerken bleibt wiederum, dass es dem MIKA im Fall einer Beschwer- degutheissung freisteht, die den Beschwerdeführern 1 und 2 zu erteilenden Aufenthaltsbewilligungen mit einer Bedingung zu verbinden, wonach die zukünftige Bewilligungsverlängerung unter dem Vorbehalt steht, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 weiterhin keine staatlichen Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen und somit weiterhin die in Anbetracht ihrer persön- lichen Umstände zu erwartende wirtschaftliche Integrationsleistung er- bracht haben (Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 3.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 keinen Widerrufs- und Erlöschensgrund nach Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG erfüllt haben. 3.4. Da weder Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 noch solche nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (siehe vorne Erw. 3.2 bzw. 3.3), sind Erlöschens- gründe nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen. Nachdem auch sonst keine Erlöschensgründe vorliegen (siehe vorne Erw. 3.1), steht fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG jeweils An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie deren Verlänge- rung zwecks Verbleibs bei ihrer Schweizer Tochter, der Beschwerdeführe- rin 3, haben. 4. Aus prozessökonomischen Gründen bleibt festzuhalten, dass sich eine Verweigerung des Familiennachzugs für die Beschwerdeführer 1 und 2 auch deshalb als unzulässig erweist, weil sie gegen Art. 8 EMRK verstos- sen würde. - 26 - Angesichts der Mittellosigkeit und des bereits erreichten Pensionsalters der Beschwerdeführer 1 und 2, des Todes ihres Sohnes, mit welchem sie von 2011 bis 2019 zusammenlebten, sowie der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 ist mit der Beschwerde davon auszugehen, dass zwischen ihnen und ihrer seit 2019 für sie sorgenden Tochter, der Be- schwerdeführerin 3, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK besteht, welches über nor- male, gefühlsmässige Bindungen hinausgeht, sich aber auch nicht in rein finanzieller Abhängigkeit erschöpft (vgl. BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR Nr. 39051/03 in Sachen Emonet gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Eine Verweigerung des Familiennachzugs der Beschwerdeführer 1 und 2 zur Beschwerdeführerin 3 würde demnach das durch Art. 8 EMRK ge- schützte Familienleben der Betroffenen tangieren und wäre nur unter den Voraussetzungen Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig. Namentlich müsste der Ein- griff ins geschützte Familienleben verhältnismässig, d.h. durch ein überwie- gendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Vorliegend besteht bereits aufgrund des dargelegten Abhängigkeitsverhält- nisses bzw. der zugrundliegenden Umstände ein sehr grosses privates In- teresse der Beschwerdeführer 1-3, in der Schweiz zusammenleben zu können. Weiter verfügt die Beschwerdeführerin 3 als Schweizerin über eine enge, mit Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 BV verfassungsmässig ge- schützte, Bindung zur Schweiz, was ihr privates Interesse an einer Familienzusammenführung in der Schweiz nochmals erhöht. Aufseiten der Beschwerdeführer 1 und 2 kommt interessenserhöhend hinzu, dass auf- grund ihres Alters sowie des angeschlagenen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 mit nicht unerheblichen Reintegrationsschwierig- keiten zu rechnen wäre, sollten sie in ihr Heimatland Sri Lanka weggewie- sen werden, welches sie 2011 verlassen haben. Das nach den gesamten Umständen äusserst grosse private Interesse der Beschwerdeführer an einer Bewilligung des Familiennachzugs für die Beschwerdeführer 1 und 2 vermögen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen – namentlich an einer Begrenzung der ausländischen Wohnbevölkerung und an der Ver- meidung allfälliger Kosten für die öffentliche Hand – nicht zu überwiegen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse läge unter den gegebenen Um- ständen selbst dann nicht vor, wenn mit den durch die Beschwerdeführer bestrittenen Berechnungen der Vorinstanz im Kontext von Art. 28 AIG (act. 5–8; act. 19–21) davon ausgegangen würde, dass es der Beschwer- deführerin 3 und deren Ehemann an genügenden finanziellen Mitteln fehlt, um nach Massgabe der SKOS-Richtlinien langfristig für den Lebensunter- halt der Beschwerdeführer 1 und 2 aufzukommen, denen sie Kost und Logis gewähren. - 27 - Damit würde sich der mit einer Nachzugsverweigerung einhergehende Ein- griff ins geschützte Familienleben der Beschwerdeführer als unverhältnis- mässig und nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK konventionswidrig er- weisen. Nach dem Gesagten wäre der Familiennachzug der Beschwerdeführer 1 und 2 zur Beschwerdeführerin 3 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG in konven- tionskonformer Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung selbst dann zu bewilligen, wenn er bei isolierter Betrachtung des nationalen Ge- setzesrechts – entgegen den vorstehenden Feststellungen (Erw. 2 f.) – ver- weigert werden könnte. 5. Da die Beschwerdeführer 1 und 2 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG jeweils Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Beschwerdeführerin 3 haben, erübrigen sich Ausführungen zur allfälli- gen Erteilung von Ermessensbewilligungen gestützt auf Art. 28 oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, wie sie die Beschwerdeführer eventualiter beantragen. Gleiches gilt für Ausführungen zur subeventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme. 6. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an drittstaatsangehörige (d.h. einem Nichtmitgliedstaat der EU oder EFTA angehörige) Familienmit- glieder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von deren Ehegatten in aufsteigender Linie im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kan- ton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilli- gungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]). Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführer 1 und 2, welche als Eltern der Schweizer Be- schwerdeführerin 3 gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG jeweils einen entsprechen- den Anspruch haben, der Zustimmung des SEM. Ein Zustimmungsentscheid des SEM setzt regelmässig einen vorgängigen positiven kantonalen Entscheid bezüglich der Erteilung einer Bewilligung voraus. Andernfalls tritt das SEM auf ein Zustimmungsgesuch der kanto- nalen Behörde in der Regel nicht ein. Demgegenüber steht es den - 28 - Kantonen frei, in eigener Kompetenz die Erteilung einer Bewilligung zu ver- weigern und unter Angabe der kantonalen Rechtsmittel eine entspre- chende Verfügung zu erlassen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 1.3.2.1, S. 18). Hat das MIKA, wie vorliegend, einen solchen abschlägigen Entscheid ge- fällt und den Fall dem SEM nicht unterbreitet und wurde eine dagegen ein- gereichte Einsprache abgewiesen, prüft das Verwaltungsgericht im Rah- men seiner Kognition, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der nach- gesuchten Bewilligung effektiv nicht gegeben sind. Bei Gutheissung einer derartigen Beschwerde steht die Bewilligungserteilung durch die kantona- len Migrationsbehörden – trotz durchlaufenem kantonalem Rechtsmittel- verfahren – weiterhin unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM (Art. 99 Abs. 2 AIG; vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Revision des Aus- ländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme], BBl 2018 1685 ff., 1692, 1702 ff., 1739; zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 99 Abs. 2 AIG am 1. Juni 2019 vgl. BGE 141 II 169, Erw. 4.4.3 f.). Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hinsicht- lich der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführer 1 und 2 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligungen durch das MIKA zur Folge. Die Beschwerdegutheissung führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligungen dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden ge- bunden ist. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, da die Beschwerdeführer 1 und 2 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG jeweils Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer Tochter, der Beschwer- deführerin 3, haben. In Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 10. Februar 2021 ist das MIKA anzuweisen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführer 1 und 2 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Dies unter Beilegung des vorliegenden Entscheids. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführer. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch will- kürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 29 - 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführern die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Höhe der Parteikosten bestimmt sich nach dem Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 10. Februar 2021 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerde- führer 1 und 2 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Der vorlie- gende Entscheid ist dem Antrag beizulegen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführern die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine - 30 - Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn we- der das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 18. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Kempe