2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 406.00, gesamthaft Fr. 2'906.00, sind zu 1/4 mit Fr. 726.50 von der Beschwerdeführerin und zu 3/4 mit Fr. 2'179.50 vom BVU, Rechtsabteilung, zu bezahlen. - 17 - 3. Das BVU, Rechtsabteilung, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 zu ersetzen.