In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 398; 1989, S. 284 f.; 1983, S. 250). Vorliegend beträgt die Bausumme rund Fr. 50'000.00 (Vorakten, act. 48 [Beilage 1]), womit der Streitwert Fr. 5'000.00 beträgt. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt eher im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens. Der Aufwand und die Schwierigkeit sind als durchschnittlich einzustufen.