Da die Beschwerdeführerin insgesamt zu 3/4 obsiegt (und zu 1/4 unterliegt) hat sie Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Parteikosten (3/4 - 1/4). Diese sind ihr von der Vorinstanz zu ersetzen. Die Beschwerdegegner und der Gemeinderat haben vor Verwaltungsgericht zwar ebenfalls Parteistellung (Beschwerdegegner: § 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a - 16 - VRPG; Gemeinderat: § 13 Abs. 2 lit. f VRPG), aufgrund des von der Vorinstanz begangenen Verfahrensmangels – welcher zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt – rechtfertigt es sich jedoch nicht, sie deswegen mit Parteikosten der Beschwerdeführerin zu belasten.