Letztere hat Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und den genannten Kostenanteil zu tragen, da die von ihr begangene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungspflicht als schwerwiegender Verfahrensmangel im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG einzustufen ist.