Im Zwischenverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen unterlag die Beschwerdeführerin (vgl. Verfügung vom 19. März 2021). Im Hauptverfahren obsiegt sie dagegen, wobei der Umstand, dass die Sache an die Vorinstanz und nicht an den Gemeinderat zurückgewiesen wird (wie von der Beschwerdeführerin beantragt; Beschwerde, S. 2), als geringfügiges Unterliegen zu qualifizieren ist, das bei den Kostenfolgen nicht ins Gewicht fällt. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin 1/4 der Verfahrenskosten tragen zu lassen und die restlichen 3/4 der Vorinstanz aufzuerlegen. Letztere hat Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit.