Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache an den Gemeinderat beantragt (Beschwerde, S. 2), ist ihr im Übrigen nicht zu folgen, da die Untersuchungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör – wie - 15 - oben dargelegt – von der Vorinstanz verletzt wurden. Anders als der Gemeinderat verfügt das BVU zudem über Fachpersonen (z.B. BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer), welche es beiziehen kann. 5. Demgemäss ist die Beschwerde grösstenteils gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.