Diese wird namentlich die in Erw. 4.3 genannten Beweismassnahmen zu treffen haben. Gegebenenfalls ist auch ein Statikspezialist beizuziehen, welcher sich zu allfälligen alternativen Mauern zur Hangsicherung etc. (anstelle einer Betonmauer mit Natursteinoptik und auf der Mauerkrone aufgesetzter Reihe mit Bruchsteinkörben) äussern könnte. Eine korrekte Interessenabwägung ist erst nach den erwähnten Beweisabnahmen möglich. Die Vorinstanz wird das Ergebnis der Untersuchung frei zu würdigen (vgl. § 17 Abs. 2 VRPG) und über die Sache neu zu befinden haben.