Die Vorinstanz verletzte nicht nur die Untersuchungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 VRPG, sondern auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, anstelle der Vorinstanz die erforderlichen Grundlagen zur Beurteilung des Falles quasi als erste Instanz zu ermitteln, beizuziehen und zu würdigen. Dies umso mehr, als dem Verwaltungsgericht lediglich die Rechtskontrolle zusteht, nicht jedoch die Ermessenskontrolle (vgl. Erw. I/2). Dies spricht ebenfalls gegen eine Heilung. Die Sache ist deshalb zur Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. § 49 Abs. 1 VRPG). Diese wird namentlich die in Erw.