Im konkreten Fall ist die Verfahrens- und Gehörsverletzung insgesamt als gravierend einzustufen, was gegen eine Heilung spricht. Die Vorinstanz stellte einzig auf die Akten ab, welche bezüglich des Sachverhalts sowie der fachlichen Einschätzung betreffend Naturwert der Böschung/Mauer jedoch nicht klar und schlüssig sind. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich der Fall nicht zuverlässig beurteilen. Die Vorinstanz verletzte nicht nur die Untersuchungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 VRPG, sondern auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.