dies hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. Wiegt die Gehörsverletzung schwer, kommt eine Heilung zudem nur unter der Voraussetzung in Frage, dass die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 197 f.; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 416 f.; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/