satz darstellt bzw. ob oder inwiefern es dazu anderer oder weiterer Massnahmen bedürfte. Indem die Vorinstanz auf all diese Abklärungen verzichtet hat, missachtete sie die Untersuchungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 VRPG. Gleichzeitig verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), zumal die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins sowie sinngemäss auch den Beizug eines Experten (wenn auch im Rahmen eines Gutachtens) verlangt hatte (vgl. Vorakten, act. 13 f., 18), auf welche Beweismittel die Vorinstanz (zu Unrecht) verzichtete.