4.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt und die Grundlagen für die Beurteilung des Falles ungenügend ermittelt hat. Für die Beurteilung der Frage, ob erheblich veränderte Verhältnisse vorliegen und es sich um ein im Sinne des NHG und der NHV schützenswertes Biotop handelt, wäre zumindest der Beizug der Grundlagen der Nutzungsplanung 2011 betreffend die Schutzwürdigkeit des in Frage stehenden Standorts (namentlich [lesbarer] Grundlagenplan Natur und Landschaft, Kultur vom ______ sowie Inventarauszug "Hecke Nr. J";