Weitere oder anderweitige Abklärungen nahm die Vorinstanz ebenfalls nicht vor. Sie stufte die Bedeutung als Lebensraum als "nicht sehr hoch" ein, da der von der Beschwerdeführerin beigezogene Experte lediglich Mauereidechsen habe feststellen können. Q. befinde sich zudem in einem von zwei Verbreitungsschwerpunkten in der Schweiz, womit die Mauereidechse hier als weniger gefährdet einzustufen sei. Zudem sei keine in besonderem Masse schützenswerte Population an Reptilien und Amphibien in der Mauer zu erwarten und eines solche werde auch nicht geltend gemacht.