Eine wesentliche Veränderung könne darin nicht gesehen werden, da sich die Situation sowohl verbessert als auch verschlechtert habe (angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Wie sich der (veränderte) Standort tatsächlich zeigt, war der Vorinstanz jedoch nicht bekannt. Einen Augenschein hatte sie nicht durchgeführt und bei den Akten lagen auch keine Fotos, welche den (veränderten) Standort zuverlässig aufgezeigt hätten. Ohne Kenntnis der Verhältnisse ist es jedoch nicht möglich, die heutige Situation zu bewerten und die Frage, ob erheblich veränderte Verhältnisse vorliegen, zu beurteilen. Weitere oder anderweitige Abklärungen nahm die Vorinstanz ebenfalls nicht vor.