Der Gemeinderat hält fest, im Rahmen der letzten Gesamtrevision sei im üblichen Rahmen ein flächendeckendes Inventar erarbeitet worden, was aus dem Grundlagenplan Natur und Landschaft, Kultur vom ______ hervorgehe. Dabei sei die damals vorhandene "Hecke Nr. J" zwar inventarisiert, jedoch nach Abwägung der Interessen des vorgefundenen Naturwerts und der baulichen Möglichkeiten auf eine Unterschutzstellung verzichtet worden. Hinweise auf zu schützende Arten seien aus dieser Zeit nicht bekannt (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 2). Diese Ausführungen deuten darauf hin, dass das fragliche Objekt im Rahmen der letzten Nutzungsplanung geprüft und die Schutzwürdigkeit verneint wurde.