4.2. Unbestritten ist, dass die fragliche Böschung/Mauer in der geltenden Bauund Nutzungsordnung nicht als Schutzobjekt aufgenommen wurde (vgl. Bauzonenplan der Gemeinde Q. vom ______; Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom ______ inkl. Anhang). Um ein formell als Biotop von kommunaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG ausgeschiedenes Objekt handelt es sich somit nicht. Der Gemeinderat hält fest, im Rahmen der letzten Gesamtrevision sei im üblichen Rahmen ein flächendeckendes Inventar erarbeitet worden, was aus dem Grundlagenplan Natur und Landschaft, Kultur vom ______ hervorgehe.