SR 700) vorliegen. Soweit ein schutzwürdiger Lebensraum betroffen ist, sind im Rahmen einer Interessenabwägung die Anliegen des Naturschutzes der Bedeutung der Planbeständigkeit gegenüberzustellen (FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18 N 25 f. mit Hinweis).