Genf 2019, Art. 18 N 24). Aber auch in rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen bildet bei der Beurteilung konkreter Bauvorhaben die Frage der Schutzwürdigkeit eines Biotops unter Umständen Gegenstand des Bewilligungsverfahrens (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18 - 11 -