O., S. 6 f.). Die Bezeichnung oder Ausscheidung ist indessen nicht zwingende Voraussetzung für den Biotopschutz. Auch ohne vorherige Bewertung und darauf abgestützte Bezeichnung sind Eingriffe in schutzwürdige Biotope an sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG zulässig. Dies gilt insbesondere ausserhalb der Bauzone, wo in der Regel nicht gebaut werden darf und sich die Frage der Schutzanordnung für ein Biotop vielfach erst beim Vorliegen konkreter Bauvorhaben stellt (vgl. KARL LUDWIG FAHRLÄNDER, in: PETER M. KELLER/JEAN BAPTISTE ZUFFEREY/KARL LUDWIG FAHRLÄNDER [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2019, Art.