Diese Feststellungen sollten idealerweise vor dem Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen getroffen werden. Die hierfür nötigen Erhebungen stellen notwendige Grundlage der Ortsplanung dar, deren Fehlen eine fehlerhafte raumplanerische Interessenabwägung gemäss Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) bewirkt. Werden im Planungsperimeter schützenswerte Lebensräume identifiziert, muss versucht werden, diese ungeschmälert zu erhalten, z.B. indem die Bauzone oder (bei Sondernutzungsplanungen) die geplante Überbauung redimensioniert und Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Störungen vorgesehen werden (vgl. GERBER, a.a.O., S. 6 f.).