Biotope sind grundsätzlich zu schützen und zu unterhalten, gleich ob sie von nationaler, regionaler oder nur lokaler Bedeutung sind (Art. 18a Abs. 1 und Art. 18b Abs. 1 NHG). Das Bundesrecht schreibt für die förmliche Bezeichnung und vorgängige Bewertung von Biotopen ein "zweckmässiges Feststellungsverfahren" vor, mit welchem mögliche Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope vorgebeugt werden kann (Art. 14 Abs. 5 NHV). Diese Feststellungen sollten idealerweise vor dem Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen getroffen werden.