3.2. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen den Sachverhalt zu ermitteln; darin liege eine weitere Gehörsverletzung. Dieser Einwand trifft zu, wie die nachfolgenden Erwägungen, namentlich Erw. 4.2 und 4.3, ergeben. Vorauszuschicken sind dabei die rechtlichen Grundlagen: Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.