Artenschutz eng zusammenhängen, war der Vorinstanz im Übrigen bewusst, wie sich dem angefochtenen Entscheid unschwer entnehmen lässt. Unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, bezüglich des Artenschutzes die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt zu haben.