rerin auseinander, wobei sie nicht verpflichtet war, jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe vor Vorinstanz auch mit dem Artenschutz argumentiert, mit welchem Thema sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandergesetzt habe, lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar – neben den rechtlichen Grundlagen zum Biotopschutz – auch rechtliche Grundlagen zum Artenschutz erwähnte. Bei der Rechtsanwendung argumentierte sie im Wesentlichen jedoch damit, ein Rückbau der Trockenmauer und die Ausführung der bewilligten Betonmauer führten dazu, dass der Lebensraum der Reptilien und Amphibien zerstört werde;