2.4. Der Gemeinderat erachtet die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. U.a. hält er daran fest, dass es sich bei der angesprochenen Mauer nicht um ein geschütztes Objekt handle. Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche den Gemeinderat dazu veranlassen würden, die Rechtmässigkeit der Baubewilligung in Frage zu stellen (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 2 ff.). 3. 3.1. 3.1.1. In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, die Vorinstanz habe sich mit ihren Argumenten betreffend Artenschutz nicht auseinandergesetzt.