Reptilien bieten solle. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Mauer sei indessen weder technisch möglich noch rechtlich zulässig. Die Vorinstanz habe gestützt auf die Verfahrensakten und die Vorbringen der Parteien eine Abwägung getroffen, die den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werde. Insgesamt verstosse das Bauvorhaben nicht gegen das NHG oder die NHV. Selbst wenn bei einem Abbruch der Mauer geschützte Reptilien oder Amphibien entdeckt würden, so könnten diese mit Schutzmassnahmen erhalten werden.