An der Sache vorbei gehe sodann die Kritik der Beschwerdeführerin betreffend den Biotopschutz, zumal nicht einmal feststehe, ob die bestehende Böschungsmauer den geschützten Reptilien und Amphibien Schutz und Lebensraum biete. Die Böschung sei formell nicht als Biotop von lokaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG ausgeschieden. Es beständen keine Anzeichen, dass die Böschung bei der letzten Revision der Nutzungsplanung hätte als solches erkannt und erfasst werden müssen. Die Böschung erfülle auch keine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt und weise keine besonders günstigen Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften auf.