Abgesehen davon beinhalte das Baugesuch auch keine dem Artenschutz zuwiderlaufenden Massnahmen. Es sei nicht vorgesehen, geschützte Tiere zu töten, zu verletzen oder zu fangen, oder ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Es bestehe weder eine Trockenmauer noch sonst ein Lebensraum für Reptilien. Art. 20 NHV über den Artenschutz sei nicht einschlägig. An der Sache vorbei gehe sodann die Kritik der Beschwerdeführerin betreffend den Biotopschutz, zumal nicht einmal feststehe, ob die bestehende Böschungsmauer den geschützten Reptilien und Amphibien Schutz und Lebensraum biete.