2.3. Die Beschwerdegegner erachten die Beschwerde als unbegründet. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei in mehrfacher Hinsicht falsch bzw. irreführend und werde insoweit bestritten. Namentlich bestreiten sie auch, dass es sich bei der Böschung/Mauer um ein schutzwürdiges Biotop handle. Mauer- und Zauneidechsen oder Kröten hätten die Beschwerdegegner an oder auf der Mauer noch nie beobachten können. Dass sogar Schmetterlinge und Vögel in der Mauer leben sollte, werde ebenfalls bestritten. Abgesehen davon beinhalte das Baugesuch auch keine dem Artenschutz zuwiderlaufenden Massnahmen.