Die Vorinstanz habe sich nicht um andere Lösungen gekümmert, weil sie nicht bereit gewesen sei, den Sachverhalt abzuklären. Damit habe sie das Natur- und Heimatschutzrecht verletzt (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde schliesslich fest.