Unbegründet seien schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz zur Stabilität der Böschung und der Trockensteinmauer sowie die Erwägungen zum Sicherheitsrisiko. Der Ersatz der Stützmauer durch eine Reihe von Gabionen am oberen Hangende sei keine optimale Lösung, da wesentliche Funktionen der Trockensteinmauer (z.B. Zugänglichkeit von der Strasse her) verloren gingen. Deshalb sei eine Trockensteinmauer oder eine Gabionen-Lösung vorzuziehen. Der Ersatz der Stützmauer durch eine Betonmauer führe zum endgültigen Verlust eines Lebensraums geschützter Tierarten. Die Vorinstanz habe sich nicht um andere Lösungen gekümmert, weil sie nicht bereit gewesen sei, den Sachverhalt abzuklären.