Aufgrund der vorhandenen Naturwerte und Lebensraumtypen sei aber klar, dass die Böschung mit der Natursteinmauer ökologisch wertvoll und schützenswert sei. Es handle sich um einen Standort, der nach Art. 18b Abs. 1bis NHG eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfülle oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweise. Die wenigsten Reptilien-Lebensräume in der Siedlungszone würden als solche erkannt, weshalb sie praktisch nie Aufnahme in ein entsprechendes Inventar fänden. Sie würden deshalb auch nicht unter Schutz gestellt. In der Gemeinde Q. sei kein Inventar bezüglich Repti- lien-Vorkommen erstellt worden, was darauf hindeute, dass der Lebens-