Es handle sich um einen Lebensraum im Sinne von Art. 18b NHG, der zu schützen sei. Zwar sei die Böschung formell nicht als Biotop von lokaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG ausgeschieden. Es sei jedoch zulässig und gerechtfertigt, im Baubewilligungsverfahren für den Ersatz der Trockensteinmauer den Biotopschutz zu verfügen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht geklärt. Aufgrund der vorhandenen Naturwerte und Lebensraumtypen sei aber klar, dass die Böschung mit der Natursteinmauer ökologisch wertvoll und schützenswert sei.