2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sie habe sich nicht mit dem Artenschutz auseinandergesetzt, obwohl die Beschwerdeführerin damit argumentiert habe. Zudem habe sie den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt. In materieller Hinsicht stehe dem Bauvorhaben allein schon der Artenschutz entgegen. Die Böschung mit der Trockenmauer sei ein Lebensraum für Reptilien, namentlich Eidechsen. Diese Arten seien geschützt, ebenso ihre Lebensräume. Im Weiteren sei die bestehende Mauer samt Böschung ein Biotop von kommunaler Bedeutung. Es handle sich um einen Lebensraum im Sinne von Art.