Eine Unterschutzstellung wäre daher im jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht möglich. Zumindest aber überwiegten die Interessen an einer dauernden Sicherung des Hangs die Interessen des Naturschutzes insofern, als der standortgebundene und unvermeidbare Eingriff in die Mauer rechtmässig wäre und aufgrund der Erstellung eines angemessenen Ersatzes durch eine Reihe Steingabionen auf der Mauerkrone bewilligungsfähig wäre. Die -6- Beschwerde sei daher auch aus diesen Gründen abzuweisen (vgl. zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 4 ff., insbesondere S. 11). In ihrer Beschwerdeantwort hält die Vorinstanz am angefochtenen Entscheid fest.