Sofern davon ausgegangen werden sollte, dass eine Beurteilung der bestehenden Mauer hinsichtlich Biotopschutz auch beim aktuellen Bauvorhaben möglich sei, ergebe sich nach Abwägung der beteiligten Interessen, dass ein Schutz des Lebensraums aufgrund des damit einhergehenden grundsätzlichen Verbots jeglichen technischen Eingriffs weniger stark sei als das Bedürfnis der Hangsicherung. Der Schutz der körperlichen Integrität sowohl der Bewohner der Liegenschaften oberhalb des Hangs als auch der Benutzer der F unterhalb des Hangs überwiegten die Interessen des Naturschutzes. Eine Unterschutzstellung wäre daher im jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht möglich.