Wegen der Planbeständigkeit und der Tatsache, dass die Mauer gemäss der BNO nicht als Biotop geschützt sei, seien daher die Grundsätze über den Biotopschutz nicht anwendbar und der geplante Ersatz der Mauer habe bewilligt werden können, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen sei. Sofern davon ausgegangen werden sollte, dass eine Beurteilung der bestehenden Mauer hinsichtlich Biotopschutz auch beim aktuellen Bauvorhaben möglich sei, ergebe sich nach Abwägung der beteiligten Interessen, dass ein Schutz des Lebensraums aufgrund des damit einhergehenden grundsätzlichen Verbots jeglichen technischen Eingriffs weniger stark sei als das Bedürfnis der Hangsicherung.