2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, aufgrund der nicht wesentlich veränderten Verhältnisse seit der Nutzungsplanung sei davon auszugehen, dass eine Beurteilung der Mauer hinsichtlich ihrer Qualität als Lebensraum im vorliegenden Bauverfahren nicht möglich sei. Wegen der Planbeständigkeit und der Tatsache, dass die Mauer gemäss der BNO nicht als Biotop geschützt sei, seien daher die Grundsätze über den Biotopschutz nicht anwendbar und der geplante Ersatz der Mauer habe bewilligt werden können, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen sei.