Zudem wurde die Zufahrt zu den Neubauten, welche direkt oberhalb der Böschung liegt, erneuert und ausgebaut. Das Bauprojekt sieht zur Stabilisierung des Hangs einen Ersatz der bestehenden Mauer durch einen Neubau mit Betonelementen in Natursteinoptik vor, auf welcher eine Reihe aus Bruchsteinkörben gesetzt werden soll (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3; Vorakten, act. 48). Zwischen den Parteien umstritten ist, ob das Vorhaben mit den rechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) und der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) vereinbar ist.