8. Mit Verfügung vom 19. März 2021 wurde den Beschwerdegegnern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme erlaubt, die bestehende Böschung entlang der F, Q., im Bereich von 16 m unterhalb der Strassenlaterne bis 8 m oberhalb der Laterne temporär zu sichern und im dafür notwendigen Ausmass zurückzubauen. Insoweit wurde der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 9. Mit Replik vom 6. April 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest. 10. Mit Eingabe vom 9. April 2021 verzichteten die Beschwerdegegner auf eine Duplik und ersuchten um einen zeitnahen Entscheid.