4. Der Gemeinderat Q. beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzulehnen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (richtig wohl: Beschwerdeführerin). 5. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen. Den Parteien wurde Frist angesetzt zur Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdegegner um Erlass vorsorglicher Massnahmen.