1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem stellten sie folgenden Verfahrensantrag: Den Beschwerdegegnern sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu erlauben, die bestehende Böschung entlang der F, Q., im Bereich von 16 m unterhalb der Strassenlaterne bis 8 m oberhalb der Laterne zurückzubauen und zu sichern. Die Anordnung hat superprovisorisch ohne Anhörung der Beschwerdeführerin zu erfolgen, eventualiter unter Ansetzung einer nichterstreckbaren, kurzen Frist zur Stellungnahme.