Die Baubewilligung des Gemeinderats Q. vom 29. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und Neuentscheidung an den Gemeinderat Q. zurückzuweisen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer). 2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2021 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 stellten B. und C. folgende Anträge: