3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Bauherrschaft die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'200.– zu ersetzen. C. 1. Gegen den am 25. November 2020 zugestellten Entscheid des BVU erhob A. am 11. Januar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 24. November 2020 sei aufzuheben.