Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.7 / MW / wm (BVURA.20.E) Art. 47 Urteil vom 25. Mai 2021 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, vertreten durch Dr. iur. Peter Heer, Rechtsanwalt, führerin Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden gegen Beschwerde- B._____, gegner 1 Beschwerde- C._____, gegner 2 beide vertreten durch lic. iur. Michael Fretz, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau 1 und Gemeinderat Q._____, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 24. November 2020 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Gemeinderat Q. legte vom 21. September bis zum 21. Oktober 2019 das Baugesuch von B. und von C. betreffend Ersatz / Ergänzung einer auf den Parzellen Nrn. D und E stehenden Stützmauer öffentlich auf. Gegen das Bauvorhaben reichte u.a. A. eine Einwendung ein. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens schlug die Bauherrschaft u.a. vor, die Mauer aus Betonelementen mit Natursteinoptik zu erstellen und auf der Mauerkrone eine Reihe aus mit Bruchsteinen gefüllten Gabionen zu setzen. Eine Eini- gung auf diesen Vorschlag kam nicht zustande, die Bauherrschaft hielt je- doch am geänderten Projekt fest und ersuchte den Gemeinderat um des- sen Genehmigung. Anlässlich der Sitzung vom 29. Juni 2020 wies der Gemeinderat die Ein- wendung von A. ab und erteilte der Bauherrschaft die Baubewilligung für das geänderte Projekt, unter verschiedenen Auflagen. B. Auf Beschwerde von A. hin fällte das Departement Bau, Verkehr und Um- welt (BVU), Rechtsabteilung, am 24. November 2020 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 175.–, ins- gesamt Fr. 1'675.–, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Bauherrschaft die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'200.– zu ersetzen. C. 1. Gegen den am 25. November 2020 zugestellten Entscheid des BVU erhob A. am 11. Januar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden An- trägen: 1. Der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 24. No- vember 2020 sei aufzuheben. Die Baubewilligung des Gemeinderats Q. vom 29. Juni 2020 sei aufzuhe- ben und es sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und Neuentscheidung an den Gemeinderat Q. zurückzuweisen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwert- steuer). 2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2021 beantragte das BVU, Rechts- abteilung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 stellten B. und C. folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem stellten sie folgenden Verfahrensantrag: Den Beschwerdegegnern sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu erlauben, die bestehende Böschung entlang der F, Q., im Bereich von 16 m unterhalb der Strassenlaterne bis 8 m oberhalb der La- terne zurückzubauen und zu sichern. Die Anordnung hat superprovisorisch ohne Anhörung der Beschwerdeführerin zu erfolgen, eventualiter unter An- setzung einer nichterstreckbaren, kurzen Frist zur Stellungnahme. 4. Der Gemeinderat Q. beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzulehnen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (richtig wohl: Beschwerdeführerin). 5. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen. Den Parteien wurde Frist angesetzt zur Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdegegner um Er- lass vorsorglicher Massnahmen. 6. Mit Eingabe vom 10. März 2021 unterstützte der Gemeinderat das Begeh- ren, die beantragte vorsorgliche Massnahme zu bewilligen und einen Teil- abschnitt der Böschung / Mauer umgehend zurückzubauen und sichern zu lassen. Alternativ sei es dem Gemeinderat auch sehr wichtig, einen mög- lichst raschen Entscheid über die Beschwerde zu erhalten. Nach wie vor werde das Verwaltungsgericht gebeten, die Beschwerde vollumfänglich ab- zulehnen. -4- 7. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 15. März 2021 folgendes Begehren: Der Antrag der Beschwerdegegner, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu entziehen, sei abzuweisen. 8. Mit Verfügung vom 19. März 2021 wurde den Beschwerdegegnern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme erlaubt, die bestehende Böschung entlang der F, Q., im Bereich von 16 m unterhalb der Strassenlaterne bis 8 m oberhalb der Laterne temporär zu sichern und im dafür notwendigen Ausmass zurückzubauen. Insoweit wurde der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 9. Mit Replik vom 6. April 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest. 10. Mit Eingabe vom 9. April 2021 verzichteten die Beschwerdegegner auf eine Duplik und ersuchten um einen zeitnahen Entscheid. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 BauV und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Das Verwal- tungsgericht ist somit zuständig. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt -5- werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Umstritten ist der projektierte Ersatz bzw. die Ergänzung der auf den Par- zellen Nrn. D und E zur F hin stehenden Stützmauer. Bei der zu ersetzen- den Mauer handelt es sich um eine nach Osten ausgerichtete, grösstenteils mit Pflanzen überwucherte Bruchsteinmauer oberhalb derer sich eine Bö- schung befindet, welche in den letzten Jahren gerodet wurde. Im Jahre 2015 wurde auf den Parzellen Nrn. D und E oberhalb der Stützmauer und der Böschung jeweils ein Einfamilienhaus gebaut. Zudem wurde die Zufahrt zu den Neubauten, welche direkt oberhalb der Böschung liegt, erneuert und ausgebaut. Das Bauprojekt sieht zur Stabilisierung des Hangs einen Ersatz der bestehenden Mauer durch einen Neubau mit Betonelementen in Natur- steinoptik vor, auf welcher eine Reihe aus Bruchsteinkörben gesetzt wer- den soll (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3; Vorakten, act. 48). Zwischen den Parteien umstritten ist, ob das Vorhaben mit den rechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) und der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) vereinbar ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, aufgrund der nicht wesentlich veränderten Verhältnisse seit der Nutzungsplanung sei davon auszugehen, dass eine Beurteilung der Mauer hinsichtlich ihrer Qualität als Lebensraum im vorliegenden Bauverfahren nicht möglich sei. Wegen der Planbestän- digkeit und der Tatsache, dass die Mauer gemäss der BNO nicht als Biotop geschützt sei, seien daher die Grundsätze über den Biotopschutz nicht an- wendbar und der geplante Ersatz der Mauer habe bewilligt werden können, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen sei. Sofern davon ausgegangen werden sollte, dass eine Beurteilung der bestehenden Mauer hinsichtlich Biotopschutz auch beim aktuellen Bauvorhaben möglich sei, ergebe sich nach Abwägung der beteiligten Interessen, dass ein Schutz des Lebensraums aufgrund des damit einhergehenden grundsätz- lichen Verbots jeglichen technischen Eingriffs weniger stark sei als das Be- dürfnis der Hangsicherung. Der Schutz der körperlichen Integrität sowohl der Bewohner der Liegenschaften oberhalb des Hangs als auch der Benut- zer der F unterhalb des Hangs überwiegten die Interessen des Naturschut- zes. Eine Unterschutzstellung wäre daher im jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht möglich. Zumindest aber überwiegten die Interessen an einer dauern- den Sicherung des Hangs die Interessen des Naturschutzes insofern, als der standortgebundene und unvermeidbare Eingriff in die Mauer rechtmäs- sig wäre und aufgrund der Erstellung eines angemessenen Ersatzes durch eine Reihe Steingabionen auf der Mauerkrone bewilligungsfähig wäre. Die -6- Beschwerde sei daher auch aus diesen Gründen abzuweisen (vgl. zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 4 ff., insbesondere S. 11). In ihrer Beschwerdeantwort hält die Vorinstanz am angefochtenen Entscheid fest. 2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sie habe sich nicht mit dem Artenschutz auseinandergesetzt, obwohl die Beschwerdeführerin damit argumentiert habe. Zudem habe sie den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt. In materieller Hinsicht stehe dem Bauvorhaben allein schon der Artenschutz entgegen. Die Böschung mit der Trockenmauer sei ein Le- bensraum für Reptilien, namentlich Eidechsen. Diese Arten seien ge- schützt, ebenso ihre Lebensräume. Im Weiteren sei die bestehende Mauer samt Böschung ein Biotop von kommunaler Bedeutung. Es handle sich um einen Lebensraum im Sinne von Art. 18b NHG, der zu schützen sei. Zwar sei die Böschung formell nicht als Biotop von lokaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG ausgeschieden. Es sei jedoch zulässig und gerechtfer- tigt, im Baubewilligungsverfahren für den Ersatz der Trockensteinmauer den Biotopschutz zu verfügen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht geklärt. Aufgrund der vorhandenen Naturwerte und Le- bensraumtypen sei aber klar, dass die Böschung mit der Natursteinmauer ökologisch wertvoll und schützenswert sei. Es handle sich um einen Stand- ort, der nach Art. 18b Abs. 1bis NHG eine ausgleichende Funktion im Natur- haushalt erfülle oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensge- meinschaften aufweise. Die wenigsten Reptilien-Lebensräume in der Sied- lungszone würden als solche erkannt, weshalb sie praktisch nie Aufnahme in ein entsprechendes Inventar fänden. Sie würden deshalb auch nicht un- ter Schutz gestellt. In der Gemeinde Q. sei kein Inventar bezüglich Repti- lien-Vorkommen erstellt worden, was darauf hindeute, dass der Lebens- raum als solches nicht erkannt worden sei oder gar keine Beurteilung statt- gefunden habe oder diese nicht zureichend gewesen sei. Wenn trotzdem eine Einschätzung der Böschung/Stützmauer stattgefunden habe und diese als nicht schutzwürdig eingestuft worden sei, dann habe sich seit der Beurteilung Wesentliches geändert und die Schutzwürdigkeit wäre auf- grund veränderter Verhältnisse gegeben. Ein baulicher Eingriff in das Bio- top mit geschützten Tierarten sei nur unter bestimmten Voraussetzungen und aufgrund einer Interessenabwägung zulässig. Im konkreten Fall sei die Bedeutung des Biotops hoch, das Biotop sei zu erhalten. Dem Artenschutz und dem Biotopschutz stehe das Interesse an der Sicherung der Böschung gegenüber. Zur Sicherung gebe es verschiedene Möglichkeiten, welche bisher jedoch nicht sorgfältig ermittelt worden seien. Sicher sei, dass die Böschungssicherung auch ohne Beeinträchtigung des Biotops möglich sei (etwa mit Massnahmen oberhalb der Trockensteinmauer oder ansonsten mittels einer neuen Trockensteinmauer als Ersatz oder durch eine Lösung mit Steinkörben [Gabionen] anstatt einer Betonmauer) und letztlich die In- teressen am Schutz des Biotops und am Artenschutz vorgingen. Zudem -7- müssten für jeden Eingriff in das Biotop die Grundsätze wie "bestmögliche Schonung", Ersatzmassnahmen etc. beachtet werden, was bisher nicht er- folgt sei. Weiter müssten geeignete Vorkehren getroffen werden, damit der Lebensraum auch während der Sanierung bestehen bleibe. Es sei unum- gänglich, vor einem Eingriff in ein Biotop den Sachverhalt gründlich zu klä- ren. Eine umfassende Prüfung der Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung des Biotop- und Artenschutzes sei bisher nicht vorgenommen worden, was ein schwerer Mangel sei. Unbegründet seien schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz zur Stabilität der Böschung und der Trockensteinmauer so- wie die Erwägungen zum Sicherheitsrisiko. Der Ersatz der Stützmauer durch eine Reihe von Gabionen am oberen Hangende sei keine optimale Lösung, da wesentliche Funktionen der Trockensteinmauer (z.B. Zugäng- lichkeit von der Strasse her) verloren gingen. Deshalb sei eine Trocken- steinmauer oder eine Gabionen-Lösung vorzuziehen. Der Ersatz der Stütz- mauer durch eine Betonmauer führe zum endgültigen Verlust eines Le- bensraums geschützter Tierarten. Die Vorinstanz habe sich nicht um an- dere Lösungen gekümmert, weil sie nicht bereit gewesen sei, den Sachver- halt abzuklären. Damit habe sie das Natur- und Heimatschutzrecht verletzt (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde schliesslich fest. 2.3. Die Beschwerdegegner erachten die Beschwerde als unbegründet. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei in mehrfacher Hin- sicht falsch bzw. irreführend und werde insoweit bestritten. Namentlich be- streiten sie auch, dass es sich bei der Böschung/Mauer um ein schutzwür- diges Biotop handle. Mauer- und Zauneidechsen oder Kröten hätten die Beschwerdegegner an oder auf der Mauer noch nie beobachten können. Dass sogar Schmetterlinge und Vögel in der Mauer leben sollte, werde ebenfalls bestritten. Abgesehen davon beinhalte das Baugesuch auch keine dem Artenschutz zuwiderlaufenden Massnahmen. Es sei nicht vor- gesehen, geschützte Tiere zu töten, zu verletzen oder zu fangen, oder ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstö- ren oder wegzunehmen. Es bestehe weder eine Trockenmauer noch sonst ein Lebensraum für Reptilien. Art. 20 NHV über den Artenschutz sei nicht einschlägig. An der Sache vorbei gehe sodann die Kritik der Beschwerde- führerin betreffend den Biotopschutz, zumal nicht einmal feststehe, ob die bestehende Böschungsmauer den geschützten Reptilien und Amphibien Schutz und Lebensraum biete. Die Böschung sei formell nicht als Biotop von lokaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG ausgeschieden. Es be- ständen keine Anzeichen, dass die Böschung bei der letzten Revision der Nutzungsplanung hätte als solches erkannt und erfasst werden müssen. Die Böschung erfülle auch keine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt und weise keine besonders günstigen Voraussetzungen für Lebensge- meinschaften auf. Die Beschwerdeführerin störe sich offenbar viel mehr daran, dass die geplante Mauer keinen Lebensraum für Amphibien und -8- Reptilien bieten solle. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Mauer sei indessen weder technisch möglich noch rechtlich zulässig. Die Vor- instanz habe gestützt auf die Verfahrensakten und die Vorbringen der Par- teien eine Abwägung getroffen, die den tatsächlichen Verhältnissen ge- recht werde. Insgesamt verstosse das Bauvorhaben nicht gegen das NHG oder die NHV. Selbst wenn bei einem Abbruch der Mauer geschützte Rep- tilien oder Amphibien entdeckt würden, so könnten diese mit Schutzmass- nahmen erhalten werden. Das private und öffentliche Interesse an der Sa- nierung der Mauer sei angesichts des momentanen Zustands der Bö- schung und der damit zusammenhängenden Gefährdung von Strasse und Liegenschaft als sehr hoch einzustufen (vgl. Beschwerdeantwort Be- schwerdegegner, S. 6 ff.). 2.4. Der Gemeinderat erachtet die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. U.a. hält er daran fest, dass es sich bei der angesprochenen Mauer nicht um ein geschütztes Objekt handle. Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergä- ben sich keine neuen Erkenntnisse, welche den Gemeinderat dazu veran- lassen würden, die Rechtmässigkeit der Baubewilligung in Frage zu stellen (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 2 ff.). 3. 3.1. 3.1.1. In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, die Vorinstanz habe sich mit ihren Argumenten betreffend Artenschutz nicht auseinandergesetzt. 3.1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Ent- scheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Über- legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, damit der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 65; 137 II 270; 136 I 236; 133 III 445). 3.1.3. Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Er nennt die Überlegungen, von der sich die Vorinstanz leiten liess und er konnte von der Beschwerdeführerin sachgerecht angefochten werden. Zudem setzte sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Argumenten der Beschwerdefüh- -9- rerin auseinander, wobei sie nicht verpflichtet war, jedes einzelne Vorbrin- gen zu widerlegen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe vor Vorinstanz auch mit dem Artenschutz argumentiert, mit welchem Thema sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandergesetzt habe, lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar – neben den rechtlichen Grundlagen zum Biotopschutz – auch rechtliche Grundlagen zum Arten- schutz erwähnte. Bei der Rechtsanwendung argumentierte sie im Wesent- lichen jedoch damit, ein Rückbau der Trockenmauer und die Ausführung der bewilligten Betonmauer führten dazu, dass der Lebensraum der Repti- lien und Amphibien zerstört werde; daraus wiederum schloss sie, dass dies zum sicheren Tod der Reptilien und Amphibien führen würde, da diese Tiere an ihren Lebensraum gebunden seien (vgl. Vorakten, act. 16 f.). Mit anderen Worten wurde ausgeführt, dass die Zerstörung des Lebensraums eine Reflexwirkung auf den Artenschutz hat. Im Wesentlichen zielte die Ar- gumentation jedoch auf den Lebensraum für die (geschützten) Reptilien und Amphibien, was die Vorinstanz richtig erkannt hat. Dass Biotop- und Artenschutz eng zusammenhängen, war der Vorinstanz im Übrigen be- wusst, wie sich dem angefochtenen Entscheid unschwer entnehmen lässt. Unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argu- mente lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, bezüglich des Artenschut- zes die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt zu ha- ben. 3.2. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen den Sachverhalt zu ermitteln; darin liege eine weitere Gehörsverletzung. Dieser Einwand trifft zu, wie die nachfolgenden Erwägungen, namentlich Erw. 4.2 und 4.3, ergeben. Vorauszuschicken sind dabei die rechtlichen Grundlagen: Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sach- verhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich u.a. das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (vgl. BGE 138 V 127). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Über- zeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 64; 136 I 236 f.; 134 I 148). - 10 - 4. 4.1. Art. 18 Abs. 1bis NHG verlangt den besonderen Schutz von Standorten, die besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufwei- sen oder eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen, und nennt verschiedene Beispiele, wie etwa Uferbereiche, Hecken, Feldgehölze oder Trockenwiesen. Die gesetzlichen Kriterien werden in Art. 14 Abs. 3 NHV konkretisiert, wobei zu den schützenswerten Lebensräumen (Biotopen) insbesondere die in Anhang 1 der NHV aufgeführten Lebensraumtypen so- wie alle Standorte, an denen geschützte oder gefährdete und seltene Tier- arten vorkommen bzw. aufgrund der besonders günstigen Voraussetzun- gen vermutet werden, zählen. Hinzu kommen Standorte, die für die Mobili- tätsansprüche der Arten oder ihre Vernetzung wichtig sind, wie z.B. Wild- tierkorridore. Besondere Anforderungen gelten für Eingriffe in Ufervegeta- tion nach Art. 21 f. NHG (vgl. ANDREA GERBER, Biotopschutz und ökologi- scher Ausgleich im Siedlungsgebiet: dringend benötigt und rechtlich gebo- ten, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2018, S. 5 mit Hinweisen). Biotope sind grundsätzlich zu schützen und zu unterhalten, gleich ob sie von nationaler, regionaler oder nur lokaler Bedeutung sind (Art. 18a Abs. 1 und Art. 18b Abs. 1 NHG). Das Bundesrecht schreibt für die förmliche Be- zeichnung und vorgängige Bewertung von Biotopen ein "zweckmässiges Feststellungsverfahren" vor, mit welchem mögliche Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope vorgebeugt werden kann (Art. 14 Abs. 5 NHV). Diese Feststellungen sollten idealerweise vor dem Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen getroffen werden. Die hierfür nötigen Erhebungen stellen notwendige Grundlage der Ortsplanung dar, deren Fehlen eine feh- lerhafte raumplanerische Interessenabwägung gemäss Art. 3 der Raum- planungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) bewirkt. Werden im Planungsperimeter schützenswerte Lebensräume identifiziert, muss versucht werden, diese ungeschmälert zu erhalten, z.B. indem die Bauzone oder (bei Sondernutzungsplanungen) die geplante Überbauung redimensi- oniert und Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Störungen vorgese- hen werden (vgl. GERBER, a.a.O., S. 6 f.). Die Bezeichnung oder Ausschei- dung ist indessen nicht zwingende Voraussetzung für den Biotopschutz. Auch ohne vorherige Bewertung und darauf abgestützte Bezeichnung sind Eingriffe in schutzwürdige Biotope an sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG zulässig. Dies gilt insbesondere ausserhalb der Bauzone, wo in der Regel nicht gebaut werden darf und sich die Frage der Schutzanordnung für ein Biotop vielfach erst beim Vorliegen konkreter Bau- vorhaben stellt (vgl. KARL LUDWIG FAHRLÄNDER, in: PETER M. KELLER/JEAN BAPTISTE ZUFFEREY/KARL LUDWIG FAHRLÄNDER [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2019, Art. 18 N 24). Aber auch in rechtskräf- tig ausgeschiedenen Bauzonen bildet bei der Beurteilung konkreter Bau- vorhaben die Frage der Schutzwürdigkeit eines Biotops unter Umständen Gegenstand des Bewilligungsverfahrens (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18 - 11 - N 25 f.; GERBER, a.a.O., S. 8; je mit Hinweisen, u.a. zu verschiedenen Lehr- meinungen; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2003 [1A.29/2003], Erw. 4.3.2). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass im Rahmen der Nut- zungsplanung die Aspekte des Naturschutzes nicht oder unzureichend ge- prüft wurden oder die Schutzwürdigkeit eines Lebensraums aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erst nach dem Erlass der Nutzungsplanung entstanden ist und damit veränderte Verhältnisse i.S.v. Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) vorliegen. Soweit ein schutzwürdiger Lebensraum betroffen ist, sind im Rahmen einer Interessenabwägung die Anliegen des Naturschutzes der Bedeutung der Planbeständigkeit gegenüberzustellen (FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18 N 25 f. mit Hinweis). 4.2. Unbestritten ist, dass die fragliche Böschung/Mauer in der geltenden Bau- und Nutzungsordnung nicht als Schutzobjekt aufgenommen wurde (vgl. Bauzonenplan der Gemeinde Q. vom ______; Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom ______ inkl. Anhang). Um ein formell als Biotop von kommunaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG ausgeschiedenes Ob- jekt handelt es sich somit nicht. Der Gemeinderat hält fest, im Rahmen der letzten Gesamtrevision sei im üblichen Rahmen ein flächendeckendes In- ventar erarbeitet worden, was aus dem Grundlagenplan Natur und Land- schaft, Kultur vom ______ hervorgehe. Dabei sei die damals vorhandene "Hecke Nr. J" zwar inventarisiert, jedoch nach Abwägung der Interessen des vorgefundenen Naturwerts und der baulichen Möglichkeiten auf eine Unterschutzstellung verzichtet worden. Hinweise auf zu schützende Arten seien aus dieser Zeit nicht bekannt (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 2). Diese Ausführungen deuten darauf hin, dass das fragliche Objekt im Rahmen der letzten Nutzungsplanung geprüft und die Schutzwürdigkeit verneint wurde. Vom Gemeinderat eingereicht wurde dazu der (unleserli- che) Grundlagenplan Natur, Landschaft, Kultur vom ______ (welcher na- mentlich Angaben zum "Inventar Mai 2009" enthält). Nicht bei den Akten liegt dagegen der die "Hecke Nr. J" betreffende Inventarauszug. Nament- lich für die Beurteilung der Frage, ob sich seit der Nutzungsplanung 2011 die Verhältnisse verändert haben, könnte dieser Inventarauszug jedoch von Bedeutung sein, da er sich (allenfalls) zu den Verhältnissen und zum Naturwert zum damaligen Zeitpunkt äussert. Dass sich die Verhältnisse verändert haben, ist jedenfalls nicht auszuschliessen, da die Böschung oberhalb der fraglichen Stützmauer seit dem Neubau (im Jahre 2015) der beiden Einfamilienhäuser auf den Parzellen Nr. D und E gerodet wurde und gemäss Akten Hinweise bestehen, dass am fraglichen Standort heute Rep- tilien (Eidechsen), allenfalls auch Amphibien, vorkommen. Sowohl bei Rep- tilien als auch bei Amphibien handelt es sich um Tierarten, welche gemäss Anhang 3 NHV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 NHV und nach Anhang B i.V.m. § 5 der (kantonalen) Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- - 12 - und Tierwelt und ihrer Lebensräume vom 17. September 1990 (Natur- schutzverordnung; SAR 785.131) geschützt sind (siehe § 14 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 NHV). Zudem befinden sich z.B. die Mauer- und die Zaun- eidechse sowie die Blindschleiche auf der Roten Liste des BUWAL (heute: BAFU) im Sinne von Art. 14 Abs. 3 NHV lit. d NHV (vgl. Rote Liste der ge- fährdeten Reptilien der Schweiz 2005; bezüglich der Amphibien siehe im Übrigen Rote Liste der gefährdeten Amphibien der Schweiz 2005). Der Ge- meinderat hält fest, der strittige Lebensraum dürfte sich erst nach dem Bau der obliegenden Wohnhäuser, also in den letzten rund 10 Jahren so entwi- ckelt haben (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3, ferner, S. 2). Wie sich die Verhältnisse heute präsentieren bzw. welcher Naturwert die Böschung/Mauer heute hat, wurde bisher nicht vertieft abgeklärt. Die Vor- instanz führte aus, durch die Rodung sei eine stärkere Besonnung der Stützmauer erfolgt, was zu einer Verbesserung des Standorts für Amphi- bien und Reptilien geführt habe; die stärkere Besonnung habe jedoch auch eine Begünstigung des Bewuchses hervorgerufen, was wiederum zu einer Verminderung der Sonnenplätze geführt habe. Eine wesentliche Verände- rung könne darin nicht gesehen werden, da sich die Situation sowohl ver- bessert als auch verschlechtert habe (angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Wie sich der (veränderte) Standort tatsächlich zeigt, war der Vorinstanz je- doch nicht bekannt. Einen Augenschein hatte sie nicht durchgeführt und bei den Akten lagen auch keine Fotos, welche den (veränderten) Standort zuverlässig aufgezeigt hätten. Ohne Kenntnis der Verhältnisse ist es jedoch nicht möglich, die heutige Situation zu bewerten und die Frage, ob erheb- lich veränderte Verhältnisse vorliegen, zu beurteilen. Weitere oder ander- weitige Abklärungen nahm die Vorinstanz ebenfalls nicht vor. Sie stufte die Bedeutung als Lebensraum als "nicht sehr hoch" ein, da der von der Be- schwerdeführerin beigezogene Experte lediglich Mauereidechsen habe feststellen können. Q. befinde sich zudem in einem von zwei Verbreitungs- schwerpunkten in der Schweiz, womit die Mauereidechse hier als weniger gefährdet einzustufen sei. Zudem sei keine in besonderem Masse schüt- zenswerte Population an Reptilien und Amphibien in der Mauer zu erwarten und eines solche werde auch nicht geltend gemacht. Hinzu komme, dass die zu ersetzende Mauer nicht den einzigen geeigneten Lebensraum in der Umgebung bilde und die Attraktivität der bestehenden Mauer aufgrund feh- lender Sonnenplätze eingeschränkt sei. Die Mauer übernehme auch keine Vernetzungsfunktionen, da keine Lebensräume von Amphibien feststellbar oder geltend gemacht worden seien, welche sich in einer Achse zur Mauer befänden und eine Überwindung der Mauer notwendig machen würden. Auch wenn die bestehende Mauer grundsätzlich eine gewisse Attraktivität für Amphibien und Reptilien aufweise, sei ihr Standort zusammenfassend als weniger bedeutend anzusehen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10). Ob diese Ausführungen und Schlussfolgerungen zutreffen, ist offen und aus fachlicher Hinsicht nicht belegt. Der anlässlich der Verhandlung vor - 13 - dem Gemeinderat anwesende Vertreter der Koordinationsstelle für Amphi- bien- und Reptilienschutz in der Schweiz (karch) hielt fest, aus Sicht der Reptilien handle es sich bei der bestehenden Mauer um einen Lebensraum mit verschiedenen Strukturen. Mit dem Ersatz durch eine Betonmauer würde dieser Lebensraum zerstört. Reptilien seien in der Schweiz ge- schützt (vgl. Vorakten, act. 48 [Beilage 7, S. 3]). Auch diese Ausführungen sind hinsichtlich der Frage, welche Lebensraumqualitäten der Bö- schung/Mauer tatsächlich zukommen und welche geschützten oder gefähr- deten und seltenen Tierarten vorkommen, allgemein gehalten und für die Beurteilung des Falles wenig greifbar. Biotope sind häufig nicht ohne Fach- kenntnisse erkennbar (GERBER, a.a.O., S. 6). Es wäre deshalb erforderlich gewesen, eine Fachperson für Biodiversität und Artenschutz beizuziehen, welche sich zu den Lebensraumqualitäten konkret äussern und das Vor- kommen geschützter Tierarten feststellen oder negieren kann. 4.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt und die Grundlagen für die Beurteilung des Falles ungenügend ermittelt hat. Für die Beurteilung der Frage, ob erheblich veränderte Verhältnisse vorliegen und es sich um ein im Sinne des NHG und der NHV schützenswertes Bio- top handelt, wäre zumindest der Beizug der Grundlagen der Nutzungspla- nung 2011 betreffend die Schutzwürdigkeit des in Frage stehenden Stand- orts (namentlich [lesbarer] Grundlagenplan Natur und Landschaft, Kultur vom ______ sowie Inventarauszug "Hecke Nr. J"; allenfalls weitere Unter- lagen im Zusammenhang mit dem Entscheid, den Standort nicht unter Schutz zu stellen), die Durchführung eines Augenscheins sowie der Beizug einer Fachperson, welche sich zu den Lebensraumqualitäten und dem Vor- kommen geschützter oder gefährdeter und seltener Tierarten hätte äussern können, erforderlich gewesen. Diese Fachperson hätte im Übrigen auch dazu befragt werden können, ob – unter Annahme, dass es sich um ein schutzwürdiges Biotop handelt – die auf der Mauerkrone der neu zu erstel- lenden Betonmauer mit Natursteinoptik geplante Reihe Bruchsteinkörbe aus fachlicher Sicht für den Erhalt des Lebensraums einen tauglichen Er- satz darstellt bzw. ob oder inwiefern es dazu anderer oder weiterer Mass- nahmen bedürfte. Indem die Vorinstanz auf all diese Abklärungen verzichtet hat, missachtete sie die Untersuchungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 VRPG. Gleichzeitig ver- letzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), zumal die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins sowie sinngemäss auch den Beizug ei- nes Experten (wenn auch im Rahmen eines Gutachtens) verlangt hatte (vgl. Vorakten, act. 13 f., 18), auf welche Beweismittel die Vorinstanz (zu Unrecht) verzichtete. Die mangelhafte Sachverhaltsabklärung führt letztlich auch dazu, dass die Vorinstanz bei den durchgeführten Interessenabwä- gungen auf unzureichende Grundlagen abstellte. - 14 - 4.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Praxis des Bundesgerichts formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahms- weise möglich; dies hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den ange- fochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprü- fen kann. Wiegt die Gehörsverletzung schwer, kommt eine Heilung zudem nur unter der Voraussetzung in Frage, dass die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wäre (BGE 137 I 197 f.; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2002, S. 416 f.; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2020, Rz. 1174 ff.). Im konkreten Fall ist die Verfahrens- und Gehörsverletzung insgesamt als gravierend einzustufen, was gegen eine Heilung spricht. Die Vorinstanz stellte einzig auf die Akten ab, welche bezüglich des Sachverhalts sowie der fachlichen Einschätzung betreffend Naturwert der Böschung/Mauer je- doch nicht klar und schlüssig sind. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich der Fall nicht zuverlässig beurteilen. Die Vorinstanz verletzte nicht nur die Untersuchungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 VRPG, sondern auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, anstelle der Vorinstanz die erfor- derlichen Grundlagen zur Beurteilung des Falles quasi als erste Instanz zu ermitteln, beizuziehen und zu würdigen. Dies umso mehr, als dem Verwal- tungsgericht lediglich die Rechtskontrolle zusteht, nicht jedoch die Ermes- senskontrolle (vgl. Erw. I/2). Dies spricht ebenfalls gegen eine Heilung. Die Sache ist deshalb zur Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. § 49 Abs. 1 VRPG). Diese wird namentlich die in Erw. 4.3 genannten Beweismassnahmen zu treffen haben. Gegebenenfalls ist auch ein Statikspezialist beizuziehen, welcher sich zu allfälligen alterna- tiven Mauern zur Hangsicherung etc. (anstelle einer Betonmauer mit Na- tursteinoptik und auf der Mauerkrone aufgesetzter Reihe mit Bruchstein- körben) äussern könnte. Eine korrekte Interessenabwägung ist erst nach den erwähnten Beweisabnahmen möglich. Die Vorinstanz wird das Ergeb- nis der Untersuchung frei zu würdigen (vgl. § 17 Abs. 2 VRPG) und über die Sache neu zu befinden haben. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache an den Ge- meinderat beantragt (Beschwerde, S. 2), ist ihr im Übrigen nicht zu folgen, da die Untersuchungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör – wie - 15 - oben dargelegt – von der Vorinstanz verletzt wurden. Anders als der Ge- meinderat verfügt das BVU zudem über Fachpersonen (z.B. BVU, Abtei- lung Landschaft und Gewässer), welche es beiziehen kann. 5. Demgemäss ist die Beschwerde grösstenteils gutzuheissen. Der angefoch- tene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Im Zwischenverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen unterlag die Beschwerdeführerin (vgl. Verfügung vom 19. März 2021). Im Hauptverfah- ren obsiegt sie dagegen, wobei der Umstand, dass die Sache an die Vor- instanz und nicht an den Gemeinderat zurückgewiesen wird (wie von der Beschwerdeführerin beantragt; Beschwerde, S. 2), als geringfügiges Un- terliegen zu qualifizieren ist, das bei den Kostenfolgen nicht ins Gewicht fällt. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Be- schwerdeführerin 1/4 der Verfahrenskosten tragen zu lassen und die rest- lichen 3/4 der Vorinstanz aufzuerlegen. Letztere hat Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und den genannten Kostenanteil zu tragen, da die von ihr begangene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungspflicht als schwerwiegender Verfahrensmangel im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG einzustufen ist. 2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen werden die An- teile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.). Sinn und Zweck der Quotenver- rechnung bei teilweisem Obsiegen ist, dass nur der mehrheitlich obsiegen- den Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll (AGVE 2012, S. 225). Da die Beschwerdeführerin insgesamt zu 3/4 obsiegt (und zu 1/4 unterliegt) hat sie Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Parteikosten (3/4 - 1/4). Diese sind ihr von der Vorinstanz zu ersetzen. Die Beschwerde- gegner und der Gemeinderat haben vor Verwaltungsgericht zwar ebenfalls Parteistellung (Beschwerdegegner: § 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a - 16 - VRPG; Gemeinderat: § 13 Abs. 2 lit. f VRPG), aufgrund des von der Vor- instanz begangenen Verfahrensmangels – welcher zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt – rechtfertigt es sich jedoch nicht, sie des- wegen mit Parteikosten der Beschwerdeführerin zu belasten. 2.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Ver- waltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. In vermögens- rechtlichen Streitsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbe- träge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermö- gensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 398; 1989, S. 284 f.; 1983, S. 250). Vorliegend beträgt die Bausumme rund Fr. 50'000.00 (Vorakten, act. 48 [Beilage 1]), womit der Streitwert Fr. 5'000.00 beträgt. Für Streit- werte bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt eher im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens. Der Aufwand und die Schwierigkeit sind als durchschnittlich einzustufen. Insgesamt er- scheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, vom 24. No- vember 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das BVU, Rechtsabteilung, zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 406.00, gesamthaft Fr. 2'906.00, sind zu 1/4 mit Fr. 726.50 von der Beschwerdeführerin und zu 3/4 mit Fr. 2'179.50 vom BVU, Rechtsabtei- lung, zu bezahlen. - 17 - 3. Das BVU, Rechtsabteilung, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Beschwerdegegner (Vertreter) den Gemeinderat Q. das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Be- schwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). - 18 - Aarau, 25. Mai 2021 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi