der Beschwerdeführerin als faktisches Organ mit der Geschäftsführung betraut und gleichzeitig Empfänger der geldwerten Leistung war, ist schliesslich auch das für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Kriterium der Erkennbarkeit (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 7.1) erfüllt. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung damit zu Recht bejaht und in der Folge berechtigterweise auch die Aufrechnung von Fr. 525'000.00 bei der Beschwerdeführerin bestätigt. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.